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Universitätsgesetz-Novelle mit gezogenen Giftzähnen

Von Martina Madner

Politik

Die Novelle des UG bringt nun doch Kompromisse: Die erforderliche Mindestleistung wurde etwa von 24 auf 16 ECTS-Punkte reduziert, bei Nichterreichen dauert die Pause "nur" zwei Jahre. Bei Plagiaten droht künftig mehr Strafe.


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Die Wogen gingen hoch, als Wissenschaftsminister Heinz Faßmann Details zur Novelle des Universitätsgesetz (UG) bekannt gab: Die Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) sahen Studierendenrechte "mit Füßen getreten". Die Senate der 22 Universitäten sowie die "Österreichische HochschülerInnenschaft" (ÖH) warnten vor einem "Demokratieverlust". Die sozialdemokratische VSStÖ sprach von "Zwangsexmatrikulation". Die Initiativen "Bildung brennt" und "Uni brennt" riefen zu Demos auf. Hunderte kamen am 12. Jänner, auch wenn ÖH-Vorsitzende Sabine Hanger von der ÖVP-nahen AktionsGemeinschaft dadurch das "Vorurteil verstärkt" sah, Studierende seien verantwortungslose Superspreader.

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Knapp einen Monat und 591 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren später stellten Faßmann und die grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger nun die überarbeitete Novelle vor. Auch wenn Blimlinger dabei sagt: "Universitäten sind alte Tanker, die muss man hin und wieder ein bissel in den Sturm bringen, damit sie sich bewegen", ist der Sturm nun eher ein raues Lüftchen, schließlich zog die Regierung den ursprünglichen Plänen so manchen Giftzahn.

Die Senate, ein gewähltes Gremium, in dem neben Uni-Professoren und Mittelbau auch Studierende vertreten sind, dürfen nun doch bei der ersten Wiederbestellung von Rektoren mitbestimmen. Im Begutachtungsentwurf war das noch ausschließlich den Uni-Räten vorbehalten. Anders als bisher braucht es künftig für die Wiederbestellung amtierender Rektoren aber keine Zwei-Drittel-Mehrheit mehr im Senat und Uni-Rat, sondern jeweils nur eine einfache Mehrheit. Neu kommt auch eine Beschränkung der Funktionsperioden für Senatsmitglieder auf zwölf Jahre, wie für Rektorinnen und Rektoren.

Verwässerung oder wirksame Proteste

Die Mindeststudienleistung beträgt nun 16 ECTS-Punkte innerhalb von vier Semestern, der ursprüngliche Plan waren 24 ECTS-Punkte. Die anfänglich geplante lebenslange Sperre bei weniger Punkten, im Zuge der Regierungsverhandlungen zwischenzeitlich dann fünfjährige Sperre, wird nun auf zwei Jahre reduziert. Dazu kommen Erleichterungen, sich beurlauben zu lassen, insbesondere auch für Studierende mit Behinderung.

Die Studierenden freuen sich: "Unser Protest hat Wirkung gezeigt!", sagt etwa ÖH Universität Salzburg-Vorsitzende Keya Baier von der GRAS. Trotzdem sei jeder verlangte ECTS-Punkt einer zu viel. Auch für den VSStÖ bleibt die Novelle "bedrohlich", zumal etwa am "mangelhaften Beihilfesystem" nichts geändert werde. Die Universitätskonferenz hingegen, dem Gremium, in dem die Sicht der Rektorinnen und Rektoren zentral zur Geltung kommt, sieht im Senken der verlangten ECTS-Punkte eine "Verwässerung" des Ziels, die "Prüfungsaktivität" zu steigern. "Wenn beide Seiten nicht ganz zufrieden sind, haben wir das gut gemacht", sagt indes Blimlinger. Und: "Die Zahl 16 ist gar nicht so entscheidend", sagt Faßmann. Es gehe um mehr Verbindlichkeit am Anfang des Studiums, denn: "Laut IHS machen 25 Prozent gar keine Prüfung in der Studieneingangsphase."

Einschränkungen bei Kettenverträgen

Für Lehrbeauftragte ist nun eine maximale Befristung von acht Studienjahren vorgesehen, bisher waren das sechs Jahre. Von Zeiten als Studienassistentin oder -assistent sowie bezahlten Doktoratsstudienphasen, sogenannte PraeDoc-Phasen, werden künftig vier Jahre nicht zu den acht angerechnet. Allerdings konnte man bislang nach einer Pause von derselben Universität wieder eingestellt werden, künftig aber nur an einer anderen Uni oder pädagogischen Hochschule. Ob das als Anreiz wirkt, befristete Dienstverhältnisse in unbefristete umzuwandeln, oder die Betroffenen im Mittelbau dazu zwingt, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, wird sich weisen.

Mehr Strafe bei Ghostwriting und Lex Aschbacher

Ghostwriting soll dem neuen UG zufolge nicht nur gewerbsmäßig strenger bestraft werden. Da drohen künftig eine Geldstrafe bis zu 60.000 Euro und im Falle wiederholten Tuns sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen. Auch wer unentgeltlich für andere wissenschaftliche Arbeiten verfasst, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Die Verjährungsfrist für Ghostwriting beträgt im Übrigen 30 Jahre.

Die "gute wissenschaftliche Praxis" wird nun rechtlich verbindlich verankert. Dazu kommen schärfere Plagiatsregelungen. Neben der Aberkennung des akademischen Grades drohen auch Verwaltungsstrafen von bis zu 15.000 Euro. Anders als bisher gibt es keine Verjährung nach 30 Jahren mehr. Auch wenn über diesen Passus als "Lex Aschbacher" medial berichtet wurde, hätte er die Ministerin außer Dienst selbst bei nachgewiesenem Plagiat nicht betroffen. Denn das UG gilt nur für Unis und pädagogische Hochschulen, nicht aber Fachhochschulen, da die Rechtsträger dort private sind und nicht die öffentliche Hand. "Die Fachhochschulen sind ein anderes Regime", sagt Minister Faßmann. "Aber wir können mit der Fachhochschulkonferenz einen Prozess einleiten, dass sie sich ähnlich verhalten."

Die studienrechtlichen Passagen treten mit dem Studienjahr 2022/23 in Kraft, jene gegen Kettenverträge schon mit 1. Oktober 2021.