Umtausch schriftlich vereinbaren. | Keine Garantie für die Garantie. | Wien. Nicht immer gibt es bei einem Fehlgriff bei den Weihnachtsgeschenken eine Umtauschmöglichkeit. Peter Kolba, Leiter der Abteilung Recht im Verein für Konsumentenschutz, erklärt: Ein Recht auf Umtausch gibt es nur, wenn der Händler dieses ausdrücklich in seinen Geschäftsbedingungen einräumt, oder wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde.
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Kolba rät, sich die Umtauschmöglichkeit schriftlich bestätigen zu lassen. "Eine mündliche Zusage gilt zwar schon, aber diese kann man wahrscheinlich nicht beweisen", so Kolba zur "Wiener Zeitung".
Wer im Geschäft keinen passenden Umtauschgegenstand findet, kann sich das retournierte Geschenk nicht einfach in bar abgelten lassen. Ein kostenloser Rücktritt ist nur möglich, wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist. Und das ist selten der Fall - zum Beispiel bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzgeschäften (Versandhandel).
Kann man den Kauf auch stornieren?
Der Käufer könnte sonst noch eine Stornierung aushandeln. Dazu braucht er die Zustimmung des Vertragspartners, der diese - wenn überhaupt - meistens nur gegen eine Stornogebühr erteilt. Auch die Höhe einer allfälligen Stornogebühr muss vereinbart werden. Dem Käufer bleibt hier nur wenig Spielraum, er ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen, weiß Kolba.
"Nur, wenn die Stornogebühr vertraglich festgelegt ist, kann sie gerichtlich gemäßigt werden", erzählt der Konsumentenschützer, "sonst ist man chancenlos".
Eine bessere Position hat der Beschenkte, wenn ihm das Geschenk zwar gefällt, dieses allerdings einen Mangel hat. Denn in solchen Fällen kann man Gewährleistung geltend machen. Das Recht auf Gewährleistung besteht bei beweglichen Sachen für zwei Jahre ab Übergabe. Das heißt allerdings nicht, dass jeder Fehler, der innerhalb dieser zwei Jahre auftritt, den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. "Der Mangel muss schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein", gibt Kolba zu bedenken - wenn auch nur versteckt.
Wird der Gegenstand innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf kaputt, wird laut dem Verbraucherschutz-Experten im Zweifel vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe da war. Nach dem halben Jahr muss dann der Käufer beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe defekt war.
Welche Möglichkeiten gibt es nun bei der Gewährleistung? In erster Linie muss der Verkäufer den Mangel ausbessern. Gelingt das nicht, ist ein Preisnachlass zu gewähren oder gar der Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache rück zu erstatten.
Am besten fährt man mit solchen Geschenken, auf die es eine Garantie gibt. In diesem Fall sichert der Verkäufer zu, für Mängel, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums auftreten, einzustehen.
Die genauen Bedingungen wie etwa der Zeitraum, für den Garantie übernommen wird, müssen im Einzelnen geregelt werden. Denn die vertragliche Garantie ist im Gesetz nicht geregelt.