VfGH weist Antrag von Veranstaltern ab. | EU-Verordnung soll Klarheit bringen. | Wien. Anfang April machte der Vermögensberater G. Schlagzeilen, nachdem ihm der Oberste Gerichtshof (OGH) zwei Autos und 115.000 Euro Bargeld zugesprochen hatte. Grundlage waren irreführende Gewinnzusagen eines Versandhandelsunternehmens, die in Österreich einklagbar sind, wenn sie den Eindruck eines tatsächlich gewonnenen Preises vermitteln (§ 5j Konsumentenschutzgesetz - KSchG). Aber auch vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) versuchten irregeleitete Konsumenten und Gewinnspielanbieter, ihre jeweiligen Anliegen durchzusetzen.
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Drei Veranstalter solch umstrittener Gewinnspiele verlangten etwa vor dem VfGH die Aufhebung des § 5j KSchG. Durch die Vorschrift wären sie u.a. in ihrem Recht auf Erwerbsausübungfreiheit beschränkt. Interessanterweise wiesen die drei Unternehmen in ihrem Antrag darauf hin, dass bei den Gewinnzusagen die Täuschung der Konsumenten zwar nicht im Vordergrund steht, aber doch ernstlich in Kauf genommen wird, da dies "den Grundsätzen der Werbewirtschaft entspricht".
Im Juni 2005 wies der VfGH den Antrag schließlich ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es seriösen Unternehmen frei steht, Werbebotschaften so zu formulieren, dass sie klar als solche erkennbar sind. Außerdem wird mit der beanstandeten Regelung nur verbindlich gemacht, was nach außen hin als verbindlicher Wille des Unternehmens erscheint - also die Benachrichtigung über einen tatsächlich gewonnenen Preis.
Gewinnzusagen aus dem Ausland
Da Unternehmen immer öfter vom Ausland aus ihre "Gewinnzusagen" versenden, hatte der EuGH sich bereits mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob diese ebenfalls in Österreich, also dem Wohnsitzland des Verbrauchers, einklagbar sind. Bereits im Jahr 2002 bejahte der Gerichtshof diese Frage erstmals; allerdings musste die Gewinnzusage nach Auffassung des Gerichts dafür mit einer Warenbestellung verbunden sein. Versandunternehmen reagierten darauf, indem sie Warenbestellungen nicht mehr zwingend mit der Gewinnzusage verknüpften, sondern auf andere Weise versuchen, den hoffnungsfrohen "Gewinner" zu einer Ausgabe zu motivieren, z.B. durch den Abruf von kostenpflichtigen "Mehrwert-Telefonnummern". Ob auch solche Gewinnzusagen in Österreich klagbar sind, ist nach wie vor umstritten. Einfacher und klarer für Konsumenten könnte es durch die neue EU-Verordnung werden, die Gerichtsstand und Vollstreckung in der EU regelt. "Wahrscheinlich wird es bald ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu dieser Frage geben", ist sich Rechtsanwalt Alexander Klauser, der in einem Verfahren den "Gewinner" und in einem anderen die Republik beraten hatte, sicher.
Neues Urteil zum anwendbaren Recht
Soeben erging zudem eine richtungsweisende OGH-Entscheidung zu Gewinnzusagen aus dem Ausland. Mit Urteil vom 29. März 2006 entschied das Höchstgericht, dass die österreichische Regelung (§ 5j KSchG) "international zwingend", also eine so genannte "Eingriffsnorm" im Sinn des Europäischen Rechts ist. Das heißt, dass inländische Gerichte die österreichische Rechtslage selbst dann anzuwenden haben, wenn auf den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Gewinnspielveranstalter ausländisches Recht anzuwenden wäre. Da sich jedoch viele vor Gericht unterlegene Unternehmen der Zahlung durch Insolvenz entziehen, wünscht sich Klauser eine gesetzliche Regelung, mit der unredlich erzielte Gewinne (etwa aufgrund von Warenbestellungen zu überhöhten Preisen im Zuge der Gewinnanforderung) rechtzeitig abgeschöpft werden können oder ein Durchgriff auf die Hintermänner ermöglicht wird.
In dem für Konsumentenschutz zuständigen Sozialministerium sieht man dafür aber keine Notwendigkeit. "Wenn ein Unternehmen insolvent ist, ist sowieso nichts mehr zu holen", so ein Sprecher des Ministeriums.