Väter (manchmal auch Mütter), die für ihre "Scheidungswai-sen" oder für ihren außerehelichen Nachwuchs Alimente zahlen müssen, finden vor dem Fiskus nur mäßiges Gehör. Ihnen wird im Regelfall bloß ein geringfügiger Abschlag von der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuer geboten: der Unterhaltsabsetzbetrag.
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Die Steuerminderung ist spärlich, zumal sie seit Jahren nicht valorisiert wurde:
monatlich
25,50 Euro für das 1. Kind
38,20 Euro für das 2. Kind und
50,90 Euro für das 3. und jedes weitere Kind.
Voraussetzung für das alles:
1. Vorliegen einer rechtlich oder freiwillig verpflichtenden Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt (mit Zahlungsnachweis!);
2. das betreffende Kind (bzw. die Kinder) darf nicht im Haushalt des Unterhaltszahlers leben);
3. der Unterhaltszahler darf für dieses Kind (diese Kinder) auch keine Familienbeihilfe er-halten.
Die Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts muss in der Vereinbarung festgelegt sein. Sie darf die, in der gerichtlichen Praxis normierten, monatlichen Regelbedarfssätze (RBS) nicht unterschreiten. Diese Sätze sind für das Jahr 2004 soeben verlautbart worden und zeigen folgendes Bild:
Alter des Kindes ..... RBS (monatlich)
von 0 bis 3 Jahre ..... 157
bis 6 Jahre ..... 200
bis 10 Jahre ..... 258
bis 15 Jahre ..... 296
bis 19 Jahre ..... 348
bis 28 Jahre ..... 438
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur mit einer Steuererklärung (Arbeitnehmer-Erklärung oder Einkommensteuererklärung) beantragt werden.