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Auch im Regime der Steuerreform 2005 bleibt manche Be-günstigungsvorschrift von der längst fälligen Valorisierung ausgeschlossen.
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Der so genannte Unterhaltsabsetzbetrag ist seit zehn Jahren unverändert geblieben, weil man - so die Meinung der Finanzverwaltung - die "familienfeindliche" Förderung von außerehelichem Nachwuchs und Scheidungswaisen nicht unbedingt steuerlich ausweiten will.
So bleibt es also weiterhin dabei, dass Elternteile, die zur Zahlung von Alimenten verpflichtet sind (und diese auch tatsächlich leisten), bei ihrem Finanzamt einen besonderen Steuerabsetzbetrag beantragen können. Dieser Unterhalts-Absetzbetrag richtet sich nach der Zahl der betroffenen Kinder. Er beträgt für das erste Kind 25,50 Euro, für das zweite Kind 38,20 Euro, und für das dritte (und jedes weitere) Kind je 50,90 Euro monatlich. Wer also zum Beispiel für zwei Kinder gesetzlich unterhaltspflichtig ist (und die Alimente auch nachweislich zahlt) erhält eine monatliche Steuerverminderung (oder Steuergutschrift) bis zu 63,70 Euro.
Den Absetzbetrag bekommt man allerdings nicht etwa über die Lohnverrechung des Arbeitgebers; man muss ihn vielmehr im Wege einer Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder in der "normalen" Einkommensteuererklärung) beantragen.
Normalerweise ergibt sich die Höhe der Alimentationsverpflichtung aus Gerichtsurteilen, außerbehördlichen Einigungen oder Privatvereinbarungen zwischen den Elternteilen.
In den Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt, steht der U-AB nur dann zu, wenn die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden. Diese monatlichen Regelbedarfssätze wurden für das Jahr 2005 kürzlich neu verlautbart und stellen sich - im Vergleich zu 2004 - wie folgt dar:
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