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Unternehmen im Scheidungskrieg

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Keine Aufteilung des Betriebes. | Unterstützung des Ehepartners kann sich rächen. | Wien. Angesichts der hohen Scheidungsraten sollte man beim Management der ehelichen Finanzen achtgeben. Denn oft setzt ein Partner in dem Glauben an die ewige Liebe Handlungen, die ihm später - wenn die Ehe zu Bruch geht - ordentliche Nachteile einbringen können. Besonders heikel wird es, wenn ein Unternehmen mit im Spiel ist.


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"Anders als das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse wird ein Unternehmen bei einer Scheidung grundsätzlich nicht aufgeteilt. Es bleibt beim Eigentümer", weiß die Rechtsanwältin Ursula Xell-Skreiner. Mit dieser Regelung wird dem Weiterbestand des Betriebes Vorrang gegenüber den Interessen der Ehepartner eingeräumt.

Während sich der Eigentümer des Unternehmens über diese Regelung freuen kann, kann sie für den anderen Ehepartner große Nachteile mit sich bringen. Wenn zum Beispiel gemeinsame Ersparnisse während der aufrechten Ehe in den Aufbau der Firma investiert werden, sind diese für den Nicht-Eigentümer des Unternehmens futsch, wenn es zur Trennung kommt. Durch die Investition wird das Geld umgewidmet und ist somit Teil des Unternehmens. Folglich wird es auch im Fall der Scheidung grundsätzlich nicht aufgeteilt. Der Ehepartner, der den Aufbau des Unternehmens mitunterstützt hat, schaut dann durch die Finger. Xell-Skreiner kennt solche Szenarien zur Genüge. "Da gab es einen Fall, wo die gesamten gemeinsamen Ersparnisse zu Beginn der Ehe in die Betriebsliegenschaft investiert wurden, weil man etwas Gemeinsames aufbauen wollte. Jetzt weist die Liegenschaft einen Verkehrswert von zwei Millionen Euro auf. Die Ehefrau hat darauf im Rahmen der Aufteilung jedoch keinen Anspruch, weil sie im Laufe der Jahre aus den Betriebsergebnissen mitgelebt hat", erzählt die Rechtsanwältin. Sie rät daher, eheliche Ersparnisse möglichst aus dem Unternehmen raus zu halten.

Zwar werden zum Schutz des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die in das Unternehmen investiert wurden, in die Aufteilung wertmäßig miteinbezogen. Dabei gibt es aber Einschränkungen. So werden Vorteile berücksichtigt, die der nicht unternehmerisch tätige Ehepartner aus der Investition hatte. Wenn die Ehefrau etwa von den Gewinnen des Unternehmens mitgelebt hat, wird ihr das bei der Aufteilung des Vermögens gewissermaßen in Abzug gebracht.

Auch wenn die gemeinsamen Investitionen wertmäßig berücksichtigt werden, so geht doch immer das Wohl des Unternehmens vor. "Der Fortbestand des Betriebes darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden", sagt Xell-Skreiner.

Bloße Wertanlage

Wer schon dem Unternehmen des Ehepartners Geld zuschießt, sollte gleichzeitig schauen, dass er dafür auch Anteile bekommt. Diese gelten, sofern sie eine bloße Wertanlage darstellen, als Anlage von ehelichen Ersparnissen und sind deshalb bei der Scheidung aufzuteilen. Anders ist es, wenn der Inhaber der Anteile Mitwirkungsrechte im Unternehmen hat. In diesem Fall sind die Anteile nicht aufteilbar, und der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte geht leer aus.

"Gegenüber dem Unternehmer sitzt man oft am kürzeren Ast", bemerkt Xell-Skreiner. Noch immer seien es meist Ehefrauen, die bei einer Unternehmerscheidung durch die Finger schauen. Ratsam sei, Investitionen gut zu dokumentieren, um diese im Fall der Scheidung beweisen zu können.