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Unternehmen kämpfen gegen Steuerdeckelung für Managergagen

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
Steuern : Niemand zahlt sie gern. Dass Arbeitgeber Spitzenlöhne nicht mehr voll absetzen können, erregt die Gemüter.
© fotolia/Marco2811

Der Verfassungsrechtler Heinz Mayer sieht gute Chancen, dass der VfGH die umstrittene Regelung wieder aufhebt.


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Wien.International tätige Unternehmen brauchen Spitzen-Führungskräfte, und sie wollen natürlich die besten Köpfe. Die haben ihren Preis, Bezüge in siebenstelliger Höhe sind keine Seltenheit. Umso ärgerlicher ist es für Arbeitgeber hochdotierter Manager, dass im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 ein Deckel für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gehälter eingezogen wurde. Jahreseinkommensteile über 500.000 Euro sind seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit 1. März 2014, nicht mehr abzugsfähig.

Den Betriebsausgabenabzug dermaßen zu beschränken, lässt sich aus Ansicht von Experten sachlich nicht rechtfertigen, und einige namhafte österreichische Unternehmen haben sich in der Angelegenheit bereits an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt. Wie der Mediensprecher des VfGH, Christian Neuwirth, auf Anfrage der "Wiener Zeitung" bestätigte, sei das Vorverfahren eingeleitet worden, und die Bundesregierung ist aufgefordert, Stellung zu nehmen.

Verfassungsjurist Heinz Mayer sieht gute Chancen, dass der VfGH die Regelung wieder kippt, nämlich anhand von Fällen, wo Unternehmen belegen können, dass sie im globalen Wettbewerb stehen und dass sie deshalb auch Top-Experten brauchen. "Und die kosten einfach so viel, das ist ihr Marktpreis", so Mayer.

Auch beim Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen BDO Austria ist man zuversichtlich, dass der VfGH die Regelung - von WU-Professor Claus Staringer als "Sündenfall, an den wir noch lange denken werden" bezeichnet - im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufhebt. "Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass bei den Betriebsausgaben nur für den Personalaufwand eine Deckelung vorgesehen ist, für den Sachaufwand aber nicht", sagt BDO-Geschäftsführer Reinhard Rindler.

Wie lange das Verfahren dauert, kann noch niemand sagen. Durchschnittlich vergehen acht Monate vom Eintreffen des Antrages bis zur Zustellung der Entscheidung. "Es ist zu erwarten, dass der VfGH schon in der kommenden Juni-Session über die bereits anhängigen Individualanträge entscheidet", sagt Rindler. Er empfiehlt auch anderen betroffenen Unternehmen, ihren eigenen Fall rechtzeitig als "Anlassfall" beim VfGH vorzubringen, um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung zu profitieren. Die Einbringungsgebühr beträgt 240 Euro.

Individualantrag oder Bescheidbeschwerde

Nur ein erfolgreicher Antragsteller oder Beschwerdeführer kommt in den Genuss der sogenannten "Ergreiferprämie": Wird ein Gesetz aufgehoben und eine neue Rechtslage geschaffen, dann gilt das ihm gegenüber rückwirkend und nicht nur für die Zukunft. Dabei kann es um mehrere Jahre gehen. Zum einen sei nicht absehbar, wie lange das Verfahren dauere, zum anderen müsse die neue Rechtslage erst geschaffen werden, so Rindler.

Ein weiterer Weg, wie Arbeitgeber gegen die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs vorgehen können, wäre eine Bescheidbeschwerde gegen den Steuervorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. "Dabei wäre vom zuständigen Finanzamt aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Frage keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, und es hätte ohne Aufschub eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) zu erfolgen", weiß Rindler. Es sei zu erwarten, dass das BFG aufgrund der derzeitigen Rechtslage einer Beschwerde nicht stattgeben würde, jedoch den Weg zum VfGH offenlasse. Die Bescheidbeschwerde hat jedoch einen Haken. Rindler: "Nach den uns vorliegenden Informationen aus dem Finanzministerium werden die angepassten Vorauszahlungsbescheide für 2014 noch zurückgehalten und voraussichtlich erst im Juni/Juli an die betroffenen Unternehmen versendet." Mit einer Bescheidbeschwerde könnte man also die Juni-Session des VfGH unter Umständen nicht mehr erreichen.