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Unternehmensnachfolge, aber richtig

Von Alexander Hasch*

Wirtschaft

Bei der Übergabe eines Unternehmens lauern zahlreiche Tücken. Abgesehen von der Abgabenbelastung (Steuern auf Ver-äußerungsgewinne, Erbschaftssteuer) kann es durch den Führungswechsel zu einer Destabilisierung im Betrieb kommen. Acht Tipps, damit der Übergang glatt über die Bühne geht.


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1. Vertraulichkeit: Ein Eigentümer/Führungswechsel birgt immer ein gewisses Risiko und kann Destabilisierung mit sich bringen. Diskretion der Berater und sonstigen Beteiligten wie auch der Verhandlungspartner ist oberstes Gebot. Die Umsetzung einer fertigen Lösung mag wohl vorbereitet mit Unterstützung durch PR-Fachleute kommuniziert werden.

2. Zieldefinition: Erster Schritt des Projekts ist die Definition der Ziele und deren Prioritäten. Selten wird es gelingen, keine Abstriche machen zu müssen.

3. Beraterauswahl: Unbedingt erforderlich sind Berater für die rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und Finanzierungsaufgaben; selten gibt es Berater, die alle Funktionen wirklich vereinen können, interdisziplinäre Zusammenarbeit sollte optimale Ergebnisse bringen.

4.Die juristische Durchführung des Übergangs kann über die direkte Schenkung von Geschäftsanteilen, über die Widmung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung, über den direkten Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder von Aktien abgewickelt werden. Theoretisch auch über den direkten Kauf oder die Schenkung von Aktiva und Passiva eines Unternehmens (Asset Deal).

5. Privatstiftung: Ihr Einsatz ist besonders sinnvoll. Sie ermöglicht ein steuerfreies Parken überflüssiger Liquidität durch Ausschüttung in die Privatstiftung, eine exekutionssichere Gestaltung zur Absicherung des Erreichten und die Versorgung der Übergeber. Außerdem ist die Privatstiftung steuerlich hochattraktiv.

6. Unentgeltliche Familiennachfolge: Erfolgt durch einfache Schenkung oder gemischte Schenkung. Sie bringt möglicherweise laufende Belastung für den Übernehmer (Renten, Fruchtgenussrechte) - auch eine hohe Erbschaftssteuer-Belastung kann anfallen, die Übernehmer aus Privatvermögen zahlen muss (keine Betriebsausgabe!).

7. Widerrufbarkeit der Familiennachfolge: Dient nur als Notlösung, wenn die Übernahme nicht klappt und der Übergeber in seiner Versorgung beeinträchtigt ist und glaubt, er müsse das Ruder noch einmal selbst in die Hand nehmen. Eine Widerrufbarkeit kann zivilrechtlich vereinbart werden. Ein Beirat (zeitlich befristet und gesellschafts-rechtlich verankert) schafft das Gleichgewicht zwischen den Interessen des Übergebers und des Nachfolgers. Sonderrechte für die Übergeber können - zeitlich und nach Unternehmens-

situationen abgestuft - gesellschafts-rechtlich vereinbart werden.

8. Betriebsaufspaltung: Trennung von Besitz und Betrieb mag sinnvoll sein. Gruppenbesteuerung oder KG-Konzern eignen sich zur steuerlichen Optimierung trotz Risikotrennung bzw. Abschottung. n