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Unternehmensnachfolge: Früh geplant ist halb gewonnen

Von Stefan Artner

Wirtschaft

Anhaltender Erfolg eines Unternehmens basiert nicht zuletzt auf der langfristigen Planung der Unternehmensnachfolge. Unlängst medial ausgetragene Nachfolge-Unsicherheiten à la Palmers oder Kronen Zeitung haben diese Tatsache auch einer breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt.


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Entscheidungen in Unternehmen müssen oft sehr kurzfristig getroffen werden. Kommt es z. B. aus Anlass eines Todesfalls zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern oder sind Entscheidungen von der Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts abhängig, kann das ein Unternehmen in die Krise stürzen. Die rechtzeitige Organisation der Nachfolge kann das vermeiden. Die geeignete Rechtsform, die Entscheidung, wer künftig die Gesellschaftsanteile halten soll und nicht zuletzt auch die Bestimmung der geeigneten Person für die Geschäftsführung sind wichtige Erfolgskriterien.

Geeignete Rechtsform

Für die geplante Geschäftsentwicklung kann eine andere Rechtsform geeigneter sein; steuerliche Aspekte und die Haftung der Gesellschafter spielen bei dieser Wahl eine wichtige Rolle. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Sie reichen von der Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter auch persönlich haften, bis hin zur Aktiengesellschaft, bei der das Gesetz klar zwischen der Eigentümerfunktion, dem Aufsichtsrat und dem weisungsfreien Management trennt. Eine Patentlösung gibt es nicht; die konkreten Anforderungen bestimmen hier die vertragliche Umsetzung.

Damit es nicht zu einer Zersplitterung von Geschäftsanteilen oder Aktien kommt, kann z.B. ein Syndikatsvertrag Regelungen über Aufgriffsrechte, Kontrollmöglichkeiten und Bestellung von Geschäftsführung bzw Aufsichtsrat verbindlich klären. Auch die Einbringung in eine Privatstiftung kann eine Zersplitterung des Unternehmens vermeiden. Die Eigentümerrechte werden dann von der Stiftung (genauer: vom Stiftungsvorstand) wahrgenommen; der wirtschaftliche Erfolg kommt den dahinterstehenden Begünstigten zugute. Steuerlicher Vorteil: An die Privatstiftung ausgeschüttete Beträge und Veräußerungsgewinne sind nur mit einer "Zwischensteuer" von 12,5% besteuert; weitere 12,5% fallen, zeitlich verzögert, erst bei Ausschüttung an die Begünstigten an. Ein zentraler Punkt ist auch die Entscheidung, wer das Unternehmen künftig leiten soll. Gerade in familiären Strukturen können Interessensgegensätze auftreten: Während es dem Senior schwer fällt, sein "Lebenswerk" loszulassen, fordert der Nachfolger Gestaltungsspielraum für die Verwirklichung neuer Ideen. Hier bietet sich an, dass z. B. der Senior den Aufsichtratsvorsitz übernimmt oder dass die Gesellschafter einen Beirat mit Kontroll- und Zustimmungsbefugnissen einsetzen. Oft ist es aber auch sinnvoll, einen Fremdgeschäftsführer, der die nötige Erfahrung und Fachkenntnis besitzt, mit der Leitung des Unternehmens zu betrauen und so den Erfolg auf Dauer zu sichern. In jedem Fall soll ein Anstellungsvertrag die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung klar festlegen.

Stefan Artner (stefan.artner@dbj.at) ist Partner bei DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte. Er und weitere Experten von DBJ bieten ab nun in Kooperation mit der Wiener Zeitung Tipps für das Wirtschaftsleben.