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US-Budweiser: Gute Karten in Österreich

Von WZ-Korrespondent Wolfgang Tucek

Wirtschaft

Europäischer Gerichtshof spielt Ball nach Wien zurück. | Frage nach Rechtsqualität von "Bud" aus Budvar. | Tschechen vor Handelsgericht Wien in der Defensive. | Luxemburg/Brüssel. Budweiser ist nicht gleich Budweiser - oder genauer: "American Budweiser" ist nicht gleich "Budweiser Budvar". Um diese Erkenntnis liefern sich die tschechische Brauerei Budejovický Budvar und Anheuser-Busch aus Saint Louis im US-Bundesstaat Missouri seit mehr als hundert Jahren rund um den Globus Gerichtsverfahren. Ziel: Das Bier des anderen vom jeweiligen Markt fernzuhalten.


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In der jüngsten Etappe des Bierkriegs verwies der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern, Dienstag, den Markenrechtsstreit um den österreichischen Markt an das Handelsgericht Wien zurück (C-478/07). Das hatte die Luxemburger Richter in dem seit 1999 dauernden Verfahrensreigen bereits zum zweiten Mal um Erläuterung des möglichen Schutzes der Bezeichnung "Bud" für das Bier der Tschechen gebeten. Das Ergebnis dürfte eher für die Rudolf Ammersin GmbH aus Wien sprechen, welcher die Tschechen den Vertrieb des "American Bud" von Anheuser-Busch untersagen wollen. Die Brauerei Budvar beruft sich dabei auf den Schutz der Bezeichung "Bud" in allen Zusammenhängen für den ausschließlichen Vertrieb tschechischen Biers, der aufgrund eines bilateralen Abkommens der CSSR mit Österreich aus dem Jahr 1976 auf das Nachbarland ausgeweitet worden sei.

Ursprung oder Ortskürzel

In seinem Urteil holt der EuGH aus: Bei "Bud" handle es sich nicht um eine geschützte Ursprungsbezeichnung nach EU-Recht, da just diese Buchstabenkombination nicht im entsprechenden EU-Register eingetragen ist. Die Tschechische Republik hat nur "Budejovické pivo", "Ceskobudejovické pivo" und "Budejovický metanský" als Ursprungsbezeichungen eintragen lassen, die daher ähnlich dem Parma-Schinken von der EU als besonders geschützt gelten. Das Gericht stellt klar, dass die Aufzählung abschließend geregelt sei und darüber hinaus keine nationalen Ursprungsbezeichnungen erlaubt seien. Dass es sich bei einer der drei geschützten Marken um ein Starkbier handelt, das als "Bud Super Strong" vertrieben wird, ändert daran nichts.

Handle es sich bei "Bud" um eine qualifizierte geographische Bezeichnung, die etwa den Rückschluss auf ein besonderes Brauverfahren erlaube, so könne der Schutz ebenfalls nur über die EU-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlangt werden, fahren die Richter fort. Der nationale Schutz in Tschechien und daher in der Folge in Österreich sei damit EU-rechtswidrig.

Einzig wenn "Bud" als einfache und mittelbare geografische Angabe durchgeht, könnte der Schutz aus dem mehr als 30 Jahre alten Vertrag in Österreich immer noch Gültigkeit haben. Die drei Buchstaben seien zwar keine Ortsbezeichnung, wenn tschechische Konsumenten damit aber die Herkunftsstadt assoziierten, seien nationale Schutzbestimmungen zulässig, die auf andere Länder - in diesem Fall Österreich - ausgeweitet werden dürften.

Dutzende Verfahren

Dumm für die Brauer aus Budweis ist nur, dass das Wiener Handelsgericht bereits in seiner Fragevorlage an den EuGH davon ausgegangen war, dass es sich bei "Bud" offenbar um eine Ursprungsbezeichnung handelt. Ändert das Gericht seine Meinung nicht mehr, so sieht es gemäß der Luxemburger Entscheidung in dieser Instanz schlecht für die Tschechen aus.

Doch die sind die Auseinandersetzungen gewohnt - mehr als 40 Gerichtsverfahren und mehr als 70 Verwaltungsverfahren bei Patentämtern sollen derzeit weltweit gegen Anheuser-Busch laufen.

Siege seien zuletzt in Australien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannnien, Japan, Neuseeland, Portugal, der Slowakei und Schweden errungen worden, teilt Budejovický Budvar mit.