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USt.-Konfusion bei Ärzte-Gutachten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

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Die Kundmachung kam überraschend und sie hätte dazu geführt, dass Honorare für alle möglichen ärztlichen Gutachten, Atteste und Zeugnisse plötzlich umsatzsteuerpflichtig geworden wären. Selbst eine ärztliche Bestätigung zur Verwendung bei den Steuerbehörden hätte Umsatzsteuer gekostet, und das bei den an sich von der Umsatzsteuer befreiten Ärzten. Begründet wurde der Paukenschlag des Finanzministeriums durch ein Judikat des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2003. Der Proteststurm der Interessenvertretung der Mediziner konnte nicht ausbleiben. Noch im gleichen Monat, in dem die neue USt-Pflicht hätte einsetzen sollen, trat das Ministerium den Rückzug an. Die verschärften "Umsatzsteuerrichtlinien betreffend ärztliche Gutachten" wurden wieder entschärft, die Besteuerung der Attest-Honorare wieder auf die ursprünglichen Aussagen zurückgenommen. Demnach gelten derzeit folgende Regeln:

1. Honorare für medizinische Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn diese in der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.

2. Honorare für die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten sind umsatzsteuerfrei, auch wenn ein Gutachtensauftrag von dritter Seite erteilt wird.

3. Nicht umsatzsteuerfrei sind Honorare für biologische Untersuchungen zur Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandschaft (Vaterschaftstests), ferner für Tests von Medikamenten und/oder Kosmetika sowie für psychologische Tauglichkeitstests im Zusammenhang mit der Berufsberatung.

Steuerrecht ist eine fließende Masse und die Ärztekammer eine starke Lobby. Es überrascht daher nicht, dass eine neuerliche Änderung der Richtlinien zu erwarten ist.