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USt.-Umkehr bei Bauleistungen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der ab kommenden Oktober vorgesehene "Übergang der Umsatzsteuerschuld in der Bauwirtschaft" entwickelt sich für viele betroffene Unternehmen zu einem Horrorszenarium.


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Die gesetzliche Maßnahme, die dazu dienen soll, den massiven USt-Ausfällen bei dubiosen Baufirmen entgegenzuwirken, sieht vor, dass bei Bauleistungen an Generalunternehmer oder zwischen Baufirmen die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer sondern vom Leistungsempfänger mit dem Finanzamt abgerechnet werden muss; diese Steuer stellt allerdings gleichzeitig eine abziehbare Vorsteuer dar, so dass das ganze zum Nullsummenspiel wird - freilich eines mit hohem administrativem Aufwand. Das Finanzministerium hat dem dürftigen Gesetzestext einen ausführlichen Durchführungserlass nachgeschickt, mit dem vor allem der Begriff der Bauleistungen herausgearbeitet bzw. abgegrenzt werden soll.

Fragliche "Bauleistungen"

Der Versuch verunsichert allerdings jene Firmen, die - zu-sätzlich zu gelieferten Anlagen oder Geräten - bauliche Zusatzleistungen erbringen: Sind es bloß nebensächliche Montagen oder "echte" Einbauarbeiten? Nach dem Erlass gehören Einrichtungsgegenstände, die mit einem Gebäude fest verbunden sind, jedenfalls zu den Bauleistungen; als Beispiel werden Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen, sogar Einbauküchen genannt. Probleme sehen viele Unternehmen in der Übergangszeit sowie bei der Verrechnung von Anzahlungen. Der Erlass versucht sich dazu mit Interpretationen, die von Steuerexperten als wenig praxisnah bezeichnet werden. Im Ministerium arbeitet man derzeit an einem weiteren Erlass, der den Unternehmerkreis, der Bauleistungen üblicherweise erbringt, deutlicher umschreiben soll.