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L 1, das Universalformular für die Arbeitnehmer-Veranlagung 2001, liegt in den Finanzämtern bereits auf, und wer kann, holt sich den Vordruck auch aus dem Internet.
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Die Antragsveranlagung, das freiwillige Verfahren, mit dem man beim Finanzamt eine steuerliche Neudurchrechnung seines Jahreseinkommens veranlassen kann, steht wieder offen. Wer will, kann sein Formular gleich nach Jahresende beim Amt einreichen - mit der Erledigung wird's allerdings eine Weile dauern, weil die Arbeitgeber mit der Vorlage der Lohnzettel noch Zeit haben.
Wann sollte man eine Arbeitnehmerveranlagung für 2001 beantragen? Hierfür gibt es vier gute Gründe:
1. Zwecks Durchführung eines Jahresausgleichs. Wenn man während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt und/oder ungleich hohe Bezüge verdient hat, kann eine Aufrollung und gleichmäßige Verteilung der Jahresverdienste ein Guthaben aus den Lohnsteuerspitzen bringen.
2. Um Steuerabsetzposten für 2001 geltend zu machen. Wer es bisher noch nicht getan hat, kann jetzt Berufsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sogar das Pendlerpauschale.
3. Zur Nachholung von Absetzbeträgen: Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag.
4. Um Negativsteuer zu erhalten. Solche Neg's gibt es für Alleinverdiener/Alleinerzieher immer dann, wenn die Jahreslohnsteuer niedriger war als der Steuerbonus von 5.000 Schilling. Außerdem gibt es für Arbeitnehmer eine Vergütung für Sozialbeiträge, die sich bisher steuerlich nicht auswirken konnten.
Jeder Antrag wird vom Finanzamt durchgeprüft und durchgerechnet, und für die Rückzahlung von Guthaben gibt es keine Untergrenze. Höchstens mal eine kleine Nachzahlung, wenn sich eine Steuerspitze zuungunsten des Antragstellers ergibt. Das kann tatsächlich vorkommen, aber mit einer Berufung (und Zurückziehung des seinerzeitigen Antrags) lässt sich die Vorschreibung in Luft auflösen.
Hiermit verabschiedet sich Alfred Abel in die Weihnachtsferien. Der nächste Beitrag erscheint am 10. Jänner 2002.