)
Moscheen dürfen laut Staatsgrundgesetz gebaut werden. | "Die Religionsfreiheit ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert. Der Bau von Gotteshäusern - Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempel, Gebetshäuser - fällt unter den Schutz dieser garantierten Religionsfreiheit", sagt Anton Stifter, Ministerialrat im Kultus-amt des Bildungsministeriums. Wie umfangreich und hoch ein solches Gebäude, etwa eine Moschee, gebaut werden darf, hängt von den lokalen Gegebenheiten, also von der Bauordnung (siehe Kasten), einem etwaigen Ortsbildschutz, wie ihn einzelne Bundesländer in der Landesverfassung haben, und der Gemeinde ab.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 18 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
"Höchstgerichtliche Entscheidungen möglicher Konflikte zwischen allgemeinem öffentlichen Interesse einerseits und der Garantie der inneren Angelegenheit gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften dürften noch weiter auf sich warten lassen", umreißt Stifter die Lage.
Da Moscheen nicht nur sakral, sondern auch als Koranschulen, als kultureller Treffpunkt und kommerziell genutzt werden, sind sie nicht ganz mit Kirchen vergleichbar. Der Gebetsraum nimmt meist nur einen Bruchteil der Fläche ein. Mancherorts gibt es sogar angeschlossenen Geschäfte oder Fitness-Center.
Im Tiroler Telfs kam es zu einem Kompromiss hinsichtlich der Höhe der dortigen Moschee. Dabei wurde auch - angeblich sogar schriftlich - vereinbart, dass keine Muezzinrufe vom Minarett ertönen. Ob eine solche Regelung juristisch bis zum Höchstgericht haltbar wäre, sei - so Stifter - fraglich.
Nur Gottesdienst-Rufe
Hinsichtlich der freien Religionsausübung sei denkbar, dass der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung käme, dass das Glockenläuten der Kirchen und der Gebetsruf in analoger Weise gesehen werden. "Gesetzliche und behördliche Beschränkungen des Glockengeläutes anerkannter Kirchen zu gottesdienstlichen Zwecken wären im Hinblick auf Artikel 15 Staatsgrundgesetz wohl als verfassungswidrig anzusehen", schreibt Helmuth Pree in seinem Buch "Österreichi-sches Staatskirchenrecht". Erlaubt wären jedenfalls nur Rufe zu diesen gottesdienstlichen Zwecken und somit nicht Aufrufe mit anderem Inhalt. Auch für die Wiener Moschee am Hubertusdamm lautet die gegenwärtige pragmatische Lösung: Der fünfmal tägliche Muezzinruf erfolgt nicht vom Minarett, die Lautsprecher sind außerhalb der Moschee kaum hörbar. Im Zusammenhang mit dem Konflikt in Telfs hielt man auf der Homepage der Islamischen Glaubensgemeinschaft fest: "Theologisch ist der Gebetsruf nicht als fixer Bestandteil des Gebetsauflaufs vorgeschrieben, was die Sache erleichtert."
Doch alle Beobachter sind sich einig: Stehen einmal mehrere Minarette in Österreich, so ist zu erwarten, dass der Druck, diese Türme auch für den Gebetsruf nützen zu können, weiter steigen wird.
)
)
)
)