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Verbrechensbekämpfung im Raum ohne Binnengrenzen

Von Michael Schmölzer

Politik

Wien - Dieser Tage fand in der Vertretung der EU-Kommission ein Medienseminar zu den Themen "Justiz und Inneres" statt. Dabei wurde auch Kritik an Überregulierungen im Bereich der EU-weiten Verbrechensbekämpfung geäußert.


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In seinem Eröffnungsreferat betonte Hans Taschner, einer der wichtigsten Promotoren des "Schengener Abkommens", die zentrale Bedeutung des freien Personenverkehrs für die Weiterentwicklung der Europäischen Union.

Damit die Vision eines Raums ohne Binnengrenzen Realität werden könne, müsse der freie Personenverkehr im Bereich der "Nicht Wirtschaftlich Tätigen" entscheidend verbessert werden. Sonst bestünde die Gefahr, dass das "Allgemeine Aufenthaltsrecht" nur für reiche Europäer Relevanz erlange. Außerdem übte Taschner Kritik an der Position Großbritanniens, die die Freizügigkeit des Personenverkehrs inner halb der Gemeinschaft nur auf EU - Bürger beschränken will. Taschner verwies in diesem Zusammenhang auf den Artikel 2 Absatz 1 der Schengener Übereinkunft, der keinerlei Personenkontrollen an den Binnengrenzen vorsieht. Das gelte auch für Nicht EU - Bür ger.

Weniger euphorisch über die Schaffung des Schengen - Raums gab sich Bernd Adolph, Experte des Bundeskriminalamts Wiesbaden. Seiner Ansicht nach habe sich die Öffnung der Grenzen negativ auf die Erfolgsbilanz bei der Verbrechensbekämpfung ausgewirkt.

Die Europol als zwischenstaatlich agierende, computervernetzte "intelligence unit" habe den Sicherheitsverlust, der durch den Wegfall der Grenzkontrollen entstanden sei, noch nicht wettmachen können. Auf Anfrage Taschners musste Adolph jedoch einräumen, dass nationale Grenzen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens bedeutungslos seien. Mafiavereinigungen hätten eine derart ausgefeilte und schwer aufdeckbare Struktur, dass selbst eine totale Kontrolle der Grenzen im Sinne des orwellschen Überwachungsstaates nur beschränkt erfolgreich wäre. Sehr wohl von Bedeutung seien Grenzkontrollen aber bei der Bekämpfung von "herkömmlichen" Kriminalfällen.

Ausserdem wies Adolph auf die beträchtlichen Schwierigkeiten hin, denen Staatsanwälte bei der Veranlassung EU-weiter Fahndungen nach Straftätern gegenüberstünden. Denn zuerst müsse geprüft werden, ob die polizeiliche Fahndung in allen 15 Mitgliedstaaten rechtlich gedeckt sei. Was angesichts der verschiedenen Rechstordnungen einer Sisyphusarbeit gleichkomme, die in Deutschland nur von wenigen Staatsanwälten überhaupt in Angriff genommen werde.