Verdacht auf Geldwäsche muss gemeldet werden. | Kontinuierliche Überwachung macht viel Aufwand. | Wien. Verdächtig kam der Privat Bank AG die Überweisung der Summe von mehreren Millionen Euro auf eines ihrer Konten vor. Den Verdacht auf Geldwäsche meldete das Finanzinstitut auch an das Bundeskriminalamt.
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Mit dieser Meldung im Zusammenhang mit dem Betrugsskandal rund um die Bundesbuchhaltungsagentur ist die Privat Bank AG womöglich einer ordentlichen Verwaltungsstrafe entgangen.
Die Geldwäsche-Richtlinie, die in Österreich unter anderem im Bankwesengesetz verankert ist, verpflichtet die heimischen Finanzinstitute nämlich, bei einem Verdacht auf Geldwäsche das Bundeskriminalamt zu verständigen. Wer das nicht tut, muss mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 30.000 Euro rechnen. Bei wiederholten Versäumnissen kann der Bank sogar die Konzession entzogen werden.
Für die Finanzinstitute bringen die Geldwäsche-Bestimmungen einen enormen Aufwand mit sich. "Es ist eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen unserer Kunden erforderlich", erklärt Thomas Skamljic, Geldwäsche-Beauftragter der Volksbanken AG. "Der administrative Aufwand ist erheblich."
Verdächtig sein können nicht nur Geldbeträge in Millionenhöhe, sondern auch unbekannte Geldempfänger. Doch nicht bei jeder höheren Überweisung muss die Bank gleich einen Geldwäsche-Verdacht melden. Es kommt insbesondere auf das bisherige Zahlungsverkehrsverhalten des Kunden an und wie lange und gut man diesen schon kennt.
Verschärfte Beobachtungs- und Nachforschungspflichten haben Banken bei Transaktionen politisch exponierter Personen und deren Familienmitgliedern. Das sind zum Beispiel Staats- und Regierungschefs oder Parlamentsmitglieder, aber auch Manager von öffentlichen Unternehmen.
Kunde weiß von nichts
Wenn dem Finanzinstitut etwas faul vorkommt, sollte es zuerst einmal beim Kunden nachfragen, um mögliche Missverständnisse zu beseitigen. Schafft das keine Klarheit, so muss die Bank den Verdacht melden und die verdächtige Transaktion vorerst stoppen. Der Kunde wird davon aber nicht informiert.
Die Bank muss dann weitere Anweisungen des Bundeskriminalamts abwarten. Peinlich kann es werden, wenn gegen den Kunden ein Strafverfahren eingeleitet wird, sich der Verdacht auf Geldwäsche aber nicht erhärtet. Die Bank trifft in diesem Fall zwar keine Haftung, selbst wenn sie fahrlässig gehandelt hat, den Kunden wird sie aber höchstwahrscheinlich verlieren.
Obwohl mehrere Banken gegenüber der "Wiener Zeitung" versichern, dass Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche selten seien, haben die heimischen Kredit- und Finanzinstitute laut Bundeskriminalamt im Jahr 2007 immerhin 1039 Verdachtsmeldungen erstattet.