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Baumeister Richard L. (Name von der Redaktion geändert) fährt mit seinem Arbeitstrupp übers Land, um einen Kundenauftrag durchzuführen. Die Sache zieht sich über 10 Tage, und anschließend gibt es für alle eine Reisediäten-Abrechnung. Die Bauarbeiter haben Anspruch auf 10 Taggeld-Sätze, die ihnen der Arbeitgeber steuerfrei auszahlen darf.
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Auch der Baumeister selbst hat Anspruch, aber er darf bei sich nur fünf Tagesdiäten als Steuerabsetzposten verrechnen; Für die fünf weiteren bekommt er nichts. Die Finanz pflegt bei Reisen der Dienstnehmer und der Selbständigen eine duale Betrachtungsweise. Für Richard L. eine glatte Ungleichbehandlung.
Im heimischen Steuerrecht gibt es zum Begriff der Reise einen unterschiedlichen Zugang. Es gibt den Begriff der betrieblichen oder beruflichen Reise und jenen der Dienstreise. Die Dienstreise ist die Reise eines Dienstnehmers, der über Auftrag des Arbeitgebers einfach seinen ständigen Arbeitsort verlässt, um irgendwo außerhalb eine Arbeit zu verrichten, oder der noch dazu so weit von seiner Wohnung entfernt arbeiten muss, dass ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort gar nicht zugemutet werden kann.
Dienstreise über die Straße
Die betriebliche Reise (des selbständigen Unternehmers) oder die berufliche Reise (eines Arbeitnehmers, die aber keine vom Chef beauftragte Dienstreise ist) wird dagegen anders gesehen: Sie gilt für das Finanzamt nur dann als solche, wenn sie eine bestimmte Mindestentfernung überbrückt.
Während die Dienstreise eines Arbeitnehmers bereits mit dem Verlassen des Dienstortes beginnt (und auch dann noch als solche gilt, wenn sie bloß 20m über die Straße führt), wird die betriebliche/berufliche Reise vom Fiskus nur dann akzeptiert, wenn sie mindestens etwa 25km weit weg führt; Darunter ist sie bestenfalls eine "Ausfahrt" ohne steuerliche Auswirkungen.
Nun haben Rechtsprechung und (in ihrem Ausfluß) die Finanzverwaltung daran erinnert, dass das (steuerfreie oder steuerabsetzbare) Taggeld immer bloß den Verpflegungsmehraufwand ersetzen darf, der dem Reisenden durch den Woanders-Aufenthalt entsteht. Und dass dieser Mehraufwand in der Fremde doch immer nur einige Tage anfällt, bis man sich nämlich mit den preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am neuen Zielort vertraut gemacht hat.
Steuerfreie Anfangsphasen
Nach der Judikatur dauert diese "teure" Anfangsphase normalerweise etwa eine Woche, ab welchem Zeitpunkt dann der Mehraufwand eingespart und die Steuerfreiheit der Diäten beendet werden kann.
Die Richtlinien der Finanz haben aus der einen Woche bloß fünf Tage gemacht, erlauben aber bei wiederkehrenden (nicht regelmäßigen) Reisen zum gleichen Zielort eine steuerfreie Anfangsphase von 15 Tagen und bei Reisen, bei denen eine tägliche Rückreise nicht zumutbar ist, sogar eine steuerfreie Anfangsphase von 6 Monaten. Nach den 5 oder 15 Tagen bzw. 6 Monaten sind die Dienstreise-Diäten jedenfalls nicht mehr steuerfrei.
Privilegierte KV-Regelungen
Ausgenommen in Ausnahmsfällen. Solche Ausnahmen liegen vor, wenn in einem Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in anderen "lohngestaltenden Vorschriften" eine branchen- oder betriebseigene Dienstreise-Definition vorhanden ist, die von der offiziellen gesetzlichen Norm abweicht. Solche besonderen Branchen-Regelungen gibt es tatsächlich im Bau- und Metallgewerbe und in verschiedenen anderen Branchen-KVs. Die freundliche Wirkung dieser "Privatgesetze" mit ihren "privaten" Dienstreiseregelungen besteht darin, dass die sonst auf 5/15-Tage oder 6 Monate eingeschränkte Diäten-Steuerfreiheit diesfalls nicht gilt; die Steuerfreiheit gilt vielmehr für zeitlich unbegrenzte Taggelder.
Eine gleichartige "Öffnung" für die betrieblichen oder die beruflichen Reisen der Selbständigen gibt es freilich nicht, und so kommt es, dass Baumeister Richard L. an der 5-Tage-Sperre hängen geblieben ist, während seine Arbeiter 10 steuerfreie Taggelder kassieren durften.
Prüfungsfall für den VfGH
Die problematische Unterschiedlichkeit bei der steuerlichen Taggelder-Behandlung ist nicht neu, und sie wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals (zuletzt im März 2000) angeprangert und verurteilt. Dessen ungeachtet bleibt die Finanz hartnäckig bei der Differenzierung zwischen "normalen" Dienstreisen, solchen gemäß lohngestaltenden Vorschriften und der "Reise", die keine Dienstreise ist.
Sie hat den Justamentstandpunkt sogar in einer Verordnung festgeschrieben, so dass es eigentlich erstaunlich ist, dass sie ihre eigenen Lohnsteuerprüfer nicht am Gängelband halten und derlei Höchstgerichtsbeschwerden verhindern kann.
Baumeister Richard L. hat jetzt einen kampfbereiten Leidensgenossen gefunden. Ein oberösterreichischer Kleinunternehmer hat den Verfassungsgerichtshof angerufen, um die diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen Chef und Mitarbeiter aus der Welt zu schaffen. Der VfGH prüft jetzt und es spricht einiges dafür, dass ihm die lohngestalteten Privilegien nicht gefallen könnten.
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