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Ausschreibungspflicht bei Änderung. | Beschwerde an Kommission möglich. | Wien. Langjährige Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und ihren Vertragspartnern sind weit weniger anfechtungssicher als allgemein angenommen. Dies betrifft insbesondere auch Verträge, die bereits vor mehreren Jahren abgeschlossen worden sind. "Jede inhaltliche Änderung bestehender Verträge kann eine neuerliche Ausschreibungspflicht nach sich ziehen", warnt der Rechtsanwalt Gunter Estermann.
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Gerade ausschreibungsfrei abgeschlossene Verträge, die vor dem Jahr 1994 abgesegnet wurden, gelten aufgrund der damals herrschenden vergaberechtlichen Bestimmungen als praktisch unantastbar. Die Realität bestehe allerdings darin, dass langjährige Verträge aufgrund von rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müssen, so Estermann.
Große Unwissenheit
Werden diese Änderungen ohne Ausschreibungsverfahren durchgeführt, eröffnet sich Mitbewerbern damit die Möglichkeit, die neuerliche Vertragseinigung mittels Feststellungsverfahren als unzulässige Direktvergabe zu beeinspruchen.
Die meisten Bewerber sind sich darüber allerdings nicht bewusst und akzeptieren langjährige Verträge und etwaige Änderungen als gegeben, meint Estermann. "Ein weiteres Problem dabei ist, dass das nationale Vergaberecht lediglich eine sechsmonatige Frist nach der Direktvergabe vorsieht, innerhalb derer ein Feststellungseinspruch eingebracht werden kann.
Verhält sich ein öffentlicher Auftraggeber rechtswidrig und verheimlicht er die Direktvergabe möglichst lange, wird er vom derzeitigen Vergaberecht belohnt", kritisiert Estermann. Der Rechtsexperte fordert folglich eine prinzipielle Verlängerung der Frist auf drei Jahre.
Bewerbern, die sich wegen einer bereits länger zurückliegenden Direktvergabe benachteiligt fühlen, empfiehlt Estermann eine direkte Beschwerde an die Europäische Kommission oder den Gang zur nationalen Vergabekontrollbehörde, dem Bundesvergabeamt.
Der Autor ist Redakteur bei pressetext.austria. Der ausführliche Beitrag ist auf www.pressetext.at erschienen.