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Vergebliches Warten auf das Packerl

Von Peter Kolba

Wirtschaft

Versandhandel: Wer haftet bei Verspätung oder Beschädigung? | Deutsche Versandhäuser locken mit günstigeren Regeln. | Wien. Viele Konsumenten bestellen Waren via Internet, Fernsehen oder aus dem Katalog. Nun kommt es durchaus vor, dass die bestellte Ware entweder nicht eintrifft oder vom Transport beschädigt ist. Dann stellt sich die Frage: Wer haftet beim Versendungskauf? Der Verkäufer, der Transporteur oder gar der Käufer?


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In Österreich gilt die Regel, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen erfüllt hat, sobald er die Ware an den Transporteur übergibt - allerdings nur, wenn der Käufer mit der Versendung einverstanden war.

Aus dem Schneider

Die Ware muss zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich in Ordnung, also mangelfrei sein. Ab der Übergabe an den Transporteur trifft die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung den Käufer. Dieser kann vom Verkäufer nicht nochmalige Leistung oder Schadenersatz verlangen, wenn die Ware nicht oder verspätet ankommt oder beim Transport beschädigt wird. Für den Verkäufer ist es deshalb wichtig, den Beleg aufzuheben, mit dem er die Übergabe an die Post oder den Paketdienst nachweisen kann.

Bleibt also noch der Transporteur, von dem der Käufer möglicherweise Schadenersatz verlangen kann. Dieser hat jedoch nur mit dem Verkäufer ein vertragliches Verhältnis und nicht mit dem Empfänger. Das bedeutet freilich nicht, dass der Käufer nun völlig schutzlos ist. Nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, das bei grenzüberschreitenden Transporten direkt und bei nationalen Transporten über Verweis im Unternehmensgesetzbuch anzuwenden ist, hat der Empfänger gegen den Transporteur Anspruch auf Schadenersatz.

Verbraucher, die eine bei einem österreichischen Versandhaus bestellte Ware nicht oder verspätet zugestellt bekommen, werden also im ersten Schritt das Versandhaus aufzufordern haben, die Übergabe an den Transporteur nachzuweisen und sich danach direkt an den Transporteur wenden müssen. Ist die Ware beschädigt, so sollte man das sofort beziehungsweise binnen sieben Tagen gegenüber dem Transporteur einmahnen.

In Deutschland ist die Lage anders. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde der Versandhandel verbraucherfreundlicher gemacht: Nun geht beim Verbrauchergeschäft die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der Ware erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer auf diesen über. Für Probleme beim Versand muss daher der Verkäufer einstehen.

Kauf über die Grenze

Diese Bestimmungen könnten auch für Österreicher Vorteile bringen. Bestellt nämlich ein österreichischer Verbraucher bei einem deutschen Versand, und es ist deutsches Recht vereinbart, dann kann er sich auf die für ihn günstigere Regelung des deutschen Rechts berufen.

Die heimische Lösung beim Versendungskauf stellt für österreichische Versandhäuser im Vergleich zu Deutschland auch einen Wettbewerbsnachteil dar. Von Verbrauchern wird sie oft als Schikane empfunden.

Konsumentenschützer drängen darauf, dass der österreichische Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit nachzieht und die Belastung des Verbrauchers mit der Gefahr des Versandes beseitigt.

Der Autor ist Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).