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Verjährungsfristen: Der Tag, ab dem der Fiskus verzichten muss

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Herr Werner Rydl, derzeit vermutlich in Recife, Brasilien, studiert bisweilen die Homepage österreichischer Zeitungen im Internet. Herr Rydl hatte vor einigen Jahren die Heimat verlassen, nachdem er mit zwei spektakulären Ideen das staatliche Umsatzsteuerbudget kräftig in Unordnung gebracht hatte.


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Seine Methode des blitzschnellen Vorsteuer-Abkassierens hatte ihn zum Staatsfeind Nummer 1 des Fiskus gemacht; Die Nachahmer seiner Idee beschäftigen bis heute die Höchstgerichte. Warum Herr Rydl möglicherweise die heimischen Medien studiert, hängt mit den steuerlichen Verjährungsvorschriften zusammen, die seit heuer leicht gelockert wurden.

Verjährung ist im heimischen Steuerrecht eher ein Randthema, dem - so meinen Verwaltungsjuristen - wenig praktische Bedeutung zukommt, zumal seit der effizienten technologischen Aufrüstung der Finanzämter. Deshalb überraschte es, dass dem jüngsten Steuerreformgesetz auch ein Artikel angehängt wurde, mit dem die bisher geltenden Vorschriften ein bisschen "bürgernäher" gemacht wurden.

Experten meinen freilich, dass die bezüglichen Verjährungsklauseln eher als Alibihandlung gesetzt wurden, nachdem die vom Ministerium geplante Amnestie auf öffentlichen Druck abgesagt worden war.

Dreimal Verjährung

Das heimische Steuerrecht kennt drei Arten der Verjährung: die Bemessungs-, die Einhebungs- und die absolute Verjährung. Die B-Verjährung, also das Recht der Behörde, einen Steuerbescheid herauszugeben, endet nach fünf Jahren; Bei vorsätzlich hinterzogenen Steuern wurde sie ab heuer von bisher 10 auf sieben Jahre verkürzt. Die E-Verjährung, also das Recht, einen vorgeschriebenen Steuerbetrag einzuheben, beträgt fünf Jahre. Die A-Verjährung, das Recht der Behörde, eine bestimmte Steuer überhaupt vorzuschreiben, endet (ab 2005) in 10 Jahren, davor in 15 Jahren.

Gefahr der Unterbrechung

Die Feinheiten der Verjährungsklauseln liegen weniger im Zeitablauf, als in ihrem Beginn und den Möglichkeiten, dass sie unterbrochen werden können und (nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes) neu zu laufen beginnen.

Die Bemessungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch des Staates entstanden ist, praktisch also mit Beginn des Folgejahres. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steuerbetrag fällig geworden ist. Die Absolute beginnt zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches.

Maximalverlängerung 1 Jahr

Nun hat sich in der Praxis immer wieder herausgestellt, dass gerade die Bemessungsverjährung durch (oft nicht durchschaubare oder erkennbare) Amtshandlungen der Finanz zum Nachteil eines Steuerzahler unterbrochen wurde, dass heißt, immer wieder von vorne zu laufen begann. Hierzu liefert das Reformgesetz nun eine begrüßenswerte Verbesserung. Es wird klargestellt, dass:

- Eine B-Verjährung nur durch eine für den Bürger erkennbare Amtshandlung unterbrochen werden kann und sich die Verjährungsfrist diesfalls um höchstens ein Jahr verlängern kann.

- Fällt eine solche Amtshandlung zufällig gerade in ein Verlängerungsjahr, so endet die V-Frist erst mit Ablauf des Folgejahres. Nicht verlängerbar ist aber jedenfalls die absolute Verjährungsfrist, deren Lauf also auch durch zwischenzeitliche (erkennbare) Amtshandlungen nicht gestoppt werden kann.

In zwei Fällen greifen freilich auch die neu gefassten Unterbrechungsklauseln nicht. Ist über ein Steuerverfahren bereits eine Berufung anhängig, so stoppt dies jedenfalls die Wohltat der Bemessungsverjährung. Wird die Einhebungsverjährung unterbrochen, dann beginnt die fünfjährige V-Dauer völlig neu zu laufen.

Verjährung im Strafrecht

Verjährungsfristen bestehen auch im Finanzstrafrecht. Hier gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Änderungen. Allerdings hat man die bisher bestehende absolute Verjährung (unverändert 10 Jahre) zu einer "teilabsoluten" herabgestuft. Sucht nämlich ein Steuersünder sein vermeintliches Recht bei einem Höchstgericht, so verlängert sich die Absolute solange, bis das Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgericht entschieden ist. Für das Inkasso von Bußgeldern nach einem Steuerstrafverfahren sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor. Eine in der Praxis ziemlich papierene Klausel. Kein Finanzamt wartet so lange.