Verkehrsunfälle sind immer unangenehm, bereiten jedoch im Ausland v. a. aufgrund der Sprachbarrieren besondere Probleme. Bei Beachtung der nachstehenden Punkte sollte der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und eines weiteren, ungetrübten Urlaubes nichts mehr im Wege stehen.
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- Wie bei jedem Verkehrsunfall ist der Datenaustausch der beteiligten Fahrzeuglenker wichtig. KFZ-Kennzeichen, Lenkerdaten, Unfalldatum, -ort und die Daten der Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sollten notiert werden. Hilfreich hierzu ist ein internationaler Unfallbericht, der auch die Möglichkeit bietet, eine Sachverhaltsschilderung und Unfallskizze anzufertigen.
- Bei Personenschäden sollte jedenfalls die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. Aber auch bei reinen Sachschäden ist die Beiziehung der Polizei zu Beweiszwecken empfehlenswert.
- Wie bei jedem Verkehrsunfall sollten Fotos der Unfallörtlichkeit und der Schäden angefertigt sowie Namen und Adressen von Zeugen notiert werden.
- Alle Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstanden sind, müssen, wenn deren Ersatz begehrt wird, jedenfalls belegt werden. Sämtliche Rechnungen und Belege (wie Taxirechnungen, Arztkosten, Rezeptgebühren, Telefongespräche, u.ä.) sind aufzubewahren.
- Unbedingt erforderlich ist es, selbst für den Fall, dass man selbst kein Verschulden an dem Verkehrsunfall zu vertreten hat, die eigene Haftpflichtversicherung sowie die eigene Kaskoversicherung zu informieren. In vielen Ländern ist das Mitführen der grünen Versicherungskarte verpflichtend. Diese kann beim inländischen Haftpflichtversicherer angefordert werden und erleichtert die Schadensabwicklung im Ausland.
- Festzuhalten ist, dass sämtliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfallortes behandelt werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die wichtigsten Verkehrsbestimmungen des Reiselandes, wie Alkoholgrenzen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, u.ä., vor Reiseantritt zu erkunden.
Anspruchsdurchsetzung
Für die Anspruchsdurchsetzung ist entscheidend, wo sich der Unfall ereignet hat:
1. EU-Raum, Island, Liechtenstein oder Norwegen:
Aufgrund der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.5.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die KFZ-Haftpflichtversicherung ist es nun auch möglich, Schadenersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall im Ausland resultieren, im Heimatstaat geltend zu machen.
Auf Grund der Richtlinie hat jeder Haftpflichtversicherer, der in einem der genannten Staaten tätig wird, in den übrigen Staaten einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. An diesen Schadenregulierungsbeauftragten kann sich der Geschädigte im Inland mit seinen Forderungen wenden. Der Schadenregulierungsbeauftragte hat binnen drei Monaten in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges zu entscheiden, ob Zahlung geleistet oder aber die Forderung (mit Begründung) abgelehnt wird. Sollte binnen drei Monaten keine Entscheidung getroffen werden oder ist kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt worden, so hat eine im Inland bestehende Entschädigungsstelle den Schaden zu regulieren.
Für den Fall, dass von Seiten des Schadenregulierungsbeauftragten die Forderung abgelehnt wird, bleibt die Möglichkeit, Klage gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges im Ausland einzubringen.
Verband der Versicherungsunternehmen
Der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte kann in Österreich durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, Telefon 01/71156-0, Fax 01/71156-272 bzw. im Internet unter http://www.vvo.at eruiert werden. Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist auch nationale Auskunftsstelle und sohin verpflichtet, bei Bekanntgabe des KFZ-Kennzeichens des Unfallgegners den zuständigen Haftpflichtversicherer in Erfahrung zu bringen.
Des weiteren ist der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs auch nationale Entschädigungsstelle.
Wurde der Verkehrsunfall in dem oben genannten Raum durch ein unbekanntes Fahrzeug, ein nicht versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes, gestohlenes oder widerrechtlich benutztes Fahrzeug verursacht oder aber wurde der Schaden durch den Lenker des schädigenden Fahrzeuges vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt, so besteht weiters die Möglichkeit, eine Entschädigung nach dem Verkehrsopfergesetz zu beantragen. Die Forderungen sind an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs binnen drei Monaten nach dem Unfall zu richten.
2. Drittländer: In diesem Fall bleibt leider nichts anderes übrig, als sich direkt an den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges im Ausland zu wenden. n
* Dr. Michael Mathes ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Mathes & Strebl in Wien