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"Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie", lautet der Wahlspruch hartgesottener Junggesellen. Trotzdem "tun es" viele Menschen. Andere bevorzugen die "wilde" Lebensgemeinschaft. Ehe oder eher nicht? Abseits von romantischen Gefühlen begeben wir uns auf einen Streifzug durch die wichtigsten Stationen einer Partnerschaft und beleuchten so die Vor- und Nachteile von Ehe und Lebensgemeinschaft.
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Wohnen
Das Wichtigste gleich vorweg. Seit 1. Juli 2002 können zwei natürliche Personen - egal ob sie miteinander verwandt oder verheiratet sind - gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben und ins Grundbuch eingetragen werden. Früher bestand diese Möglichkeit nur für Ehegatten. Im Wohnungseigentum sind nun Lebensgefährten und Ehegatten gleichgestellt.
Auch beim Einzug in eine Mietwohnung sollten jeder der beiden Partner darauf achten, dass er auch im Mietvertrag steht. Dies gilt für Lebensgefährten und Ehepartner gleichermaßen.
Kinder
Gemeinsame Obsorge gibt es auch bei Lebensgefährten. Allerdings ist bei deren Trennung - wie im Fall der Scheidung - über die Obsorge neu zu entscheiden. Hatte die in wilder Ehe lebende Mutter das alleinige Obsorgerecht, kommt es bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft zu keiner neuen Entscheidung über die Obsorge. In diesem Fall steigt eine unverheiratete Frau besser aus als eine verheiratete. Ansonsten sind Kinder aus Lebensgemeinschaften ehelichen Kindern völlig gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für Unterhalt, Erbrecht und Sozialversicherungsrecht.
Ehegatten-Unterhalt
Nur Ehegatten - nicht aber Lebensgefährten - haben gesetzliche Unterhaltsansprüche. Wird eine Lebensgemeinschaft aufgelöst, gilt diesbezüglich: Pech gehabt! Allerdings steht es den Paaren frei, für die Zeit während und auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Unterhaltsvereinbarungen zu treffen.
Dies empfiehlt sich vor allem für jenen Partner, der sich nach der Geburt des gemeinsamen Kindes gänzlich der Kinderbetreuung widmet. Von den Unterhaltsansprüchen her ist eine Ehe weitaus attraktiver und zwar selbst im Fall der Scheidung. Gewinnt die einkommenslose oder schlecht verdienende Ehefrau die Scheidung, muss der Mann für sie Unterhalt zahlen bis sie wieder heiratet, eine Lebensgemeinschaft eingeht oder stirbt. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat und ob aus ihr Kinder entstammen.
Vermögensaufteilung
Einigen sich Ehegatten im Zuge der Scheidung nicht, ist die Vermögensaufteilung gesetzlich geregelt (Aufteilungsverfahren). Auch hier können sich im Hinblick auf die Ehewohnung für weniger vermögende Partner beträchtliche Vorteile ergeben. Hierzu ein Beispiel:
Zur Hochzeit bekommt Romeo von seinem Vater eine Villa geschenkt. Die Villa dient als Ehewohnung. Bei der Scheidung wird Julia die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder zugesprochen. Julia hat keine anderweitige Wohnmöglichkeit als die Villa. Im Aufteilungsverfahren kann das Gericht durchaus zum Ergebnis kommen, dass Romeo Julia die Villa gegen eine (geringe) Ausgleichszahlung überlassen muss.
Fixe Regelungen der Vermögensteilung im Fall der Trennung von Lebensgefährten existieren nicht. Hier müssen andere - mitunter komplizierte - rechtliche Konstruktionen gewählt werden (zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bereicherungsrecht).
Mangels gesetzlicher Vorgaben sollten sich Lebensgefährten bereits im Vorfeld punkto Vermögensteilung mehr Gedanken machen als Eheleute. Hier schlummert ein kleiner versteckter Vorteil für Lebensgefährten. Denn zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse, die von einem Ehegatten dem anderen gegeben werden, sind notariatsaktpflichtig und daher teurer.
Erben und Schenken
Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Egal, wie lange die Legensgemeinschaft dauerte und wie intensiv sie war. Wer seinen Lebensgefährten nach dem eigenen Tod versorgt wissen will, muss zu dessen Gunsten ein Testament errichten. Ehegatten erben jedenfalls aufgrund ihres gesetzlichen Erbrechts. Also auch, wenn ihnen der Partner gar nichts hinterlassen wollte - es sei denn, sie wurden wirksam enterbt.
Außerdem haben sie den gesetzlichen Ehegattenvoraus: also das Recht, weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen. Auch bei der Erbschaftssteuer sind die Lebensgefährten benachteiligt. Während Ehegatten in der günstigen Steuerklasse I erben, werden Lebensgefährten in der teuren Steuerklasse V eingestuft. Dies hat zur Folge, dass der Lebensgefährte je nach Wert der Erbschaft bis zu 60 Prozent Steuer zahlt, der Ehegatte hingegen maximal 15 Prozent. Die selben Steuersätze gelten auch für Schenkungen. Und da gibt es noch ein paar Nachteile für Lebensgefährten: Schenkt der Ehegatte dem anderen eine Wohnung, ist diese unter bestimmten Voraussetzungen schenkungssteuerbefreit.
Bei Lebensgefährten gibt es diesen Vorteil nicht. Auch das sogenannte "Heiratsgut", das Eltern anlässlich der Hochzeit schenken, ist steuerbefreit. Schenkungen der Eltern an unverheiratete Paare sind hingegen steuerpflichtig.
Resümee
Die Position der Lebensgefährten wurde in den letzten Jahren stärker "verrechtlicht". In mancher Hinsicht sind sie den Ehegatten gleichgestellt (z.B. Wohnungseigentum). Aber gerade in den wichtigsten Punkten (Erbrecht, Unterhalt, Trennung) fehlt ein gesetzliches Auffangnetz. Lebensgefährten müssen daher wesentlich stärker vertraglich vorsorgen, als Ehegatten.
Dr. Ingrid Bläumauer ist Rechtsanwältin in Wien. Mehr zu Ehe, Kinder, Scheidung, Erben erfahren Sie in "Romeo gegen Julia" dem rechtsratgeber der Autorin (erschienen im Verlag Lexis-Nexis) oder im Internet unter
http://www.ra-scheidung.at .
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