"Outsourcing" ist in der Privatwirtschaft zu einem beliebten Spiel geworden, eigene Arbeiten an andere zu überwälzen. Auch der Fiskus hat in jüngster Zeit an dieser profitablen Idee Gefallen | gefunden, so etwa durch Auslagerung der Grunderwerbsteuererhebung in die Kanzleien der Notare. Eine neue Spielart auf dem Wege zur Verwaltungsvereinfachung soll nun im Gebührenrecht verankert werden. | Der Entwurf zum neuen Abgabenänderungsgesetz sieht vor, daß Gebühren von Mietverträgen künftig vom Vermieter selbst ausgerechnet werden müssen.
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Die Novelle zum Gebührengesetz bildet den umfangreichsten und zugleich bedeutendsten Teil des "AbgÄG 1998", das derzeit in parlamentarischer Behandlung steht. Die darin vorgesehenen Maßnahmen -
die fast alle mit Juli 1999 in Kraft treten sollen - gehören einerseits in das Kapitel Entbürokratisierung und bereiten andererseits langsam aber unübersehbar die Auflösung der speziellen Gebühren-
Finanzämter vor, deren Aufgaben künftig an die "normalen" Finanzämter übergehen dürften.
Gebührenberechnung durch die Vermieter
Sehr ausführlich beschäftigt sich die Novelle mit der Delegierung der Gebührenberechnung für Bestandverträge an die Bestandgeber, also an die Vermieter und Verpächter. Diese haben die errechnete
Gebühr bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt einzuzahlen und gleichzeitig auf einem amtlichen Formular eine Anmeldung einzureichen, auf dem die entsprechenden näheren
Daten des Vergebührungsvorganges angeführt sind.
Wenn die Gebühr den Grenzbetrag von 5.000 Schilling nicht überschreitet, kann sie auch in Stempelmarken auf der Urkunde aufgeklebt werden; in diesem Fall entfällt die besondere Anmeldung, die Urkunde
muß aber mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Hilfe durch
Parteienvertreter
Weil sich der persönliche Verkehr mit dem Gebührenamt auf diese Weise weitgehend erübrigt, entfällt auch die in solchen Fällen notwendige gleichzeitige Anzeige von Gleichschriften. Deshalb will
das Gesetz den "Selbstberechnern" auch erlauben, auf den Duplikaten und Triplikaten selbst einen entsprechenden gebührenfreien Gleichschriftenvermerk anzubringen. Angaben über Höhe und Datum der
Vergebührung sowie ein Hinweis auf die Erstschrift sollen dann den amtlichen Gleichschriftenstempel ersetzen.
Daß nicht alle Vermieter und Verpächter auch über profunde gebührenrechtliche Fachkenntnis verfügen, versteht auch der Gesetzgeber. Deshalb sieht die Novelle vor, daß man sich zur richtigen und
zeitgerechten Gebührenentrichtung an Anwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und Immobilienverwalter wenden kann, die - freilich wohl kaum um Gottes Lohn - "Amtshilfe" leisten
dürfen. Auch gemeinnützige Bauvereinigungen sollen als Bevollmächtigte der Gebührenschuldner einschreiten können.
Wohn-Mietverträge
werden billiger
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Gebührenerleichterung für Bestandverträge, die sich auf Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Ist die im Vertrag
fixierte Laufzeit länger als drei Jahre, dann soll die Vertragsgebühr höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen sein. Derzeit bemißt sich die Gebühr bei längerer Dauer nach der im
Vertrag bestimmten längeren Laufzeit; nur bei unbestimmter Vertragsdauer wird sie ebenfalls nach den Dreifachen des Jahreswertes bewertet.
Stärkere Einbindung der Treuhänder
Mietverträge sind nicht die einzige Urkundenform, die den befugten Parteienvertreter (Anwälte, Notare, Treuhänder) vom Gesetz "ans Herz gelegt werden". Diese Parteienvertreter sollen künftig auch
in allen anderen Fällen befugt sein, als Bevollmächtigte der Gebührenschuldner die Berechnung der Hundertsatzgebühren vorzunehmen, die ermittelte Gebühr abzukassieren und an den Fiskus
weiterzuleiten. Dazu müssen sie allerdings besondere Aufschreibungen führen und dem Finanzamt periodisch vorlegen. Außerdem müssen sie eine Kopie der von ihnen vergebührten Urkunden zurückbehalten
und ebenfalls sieben Jahre lang aufbewahren.
Daß die neue Geschäftssparte der Parteienvertreter nicht ganz risikolos ist, wird ebenfalls im Gesetz normiert: die Parteienvertreter haften für ihre Berechnungen sowie für die termingerechte Abfuhr
der Gebühren an die Finanz.
Gebührenfreiheit bei
Euro-Umstellungen
Um das etwas antiquierte Gebührenrecht euro-fit zu machen, wurden zwei neue Befreiungstatbestände in das Gesetz eingeführt, die - im Gegensatz zu fast allen anderen Neuerungen - noch im laufenden
Jahr wirksam werden sollen. Es handelt sich um die Gebührenfreiheit für durch die Euro-Umstellung notwendig werdende Dokumente.
So werden Protokolle bzw. Niederschriften, die ausschließlich die Anpassung der Unternehmenssatzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zum
Gegenstand haben, für gebührenfrei erklärt.
Das gleiche Privileg soll auch für durch die Währungsumstellung veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäfts gelten, über das bereits einmal (früher) eine gebührenpflichtige Urkunde
ausgestellt worden ist.
Stempelmarken-Verwendung
bis 2.000 Schilling
Daß die kürzlich angekündigte Abschaffung des Stempelmarkenpickens doch noch ein bißchen dauern dürfte, zeigt eine andere Bestimmung der Novelle. Demnach soll ab Mitte nächsten Jahres die
Möglichkeit, Gebühren (auch) in Stempelmarken zu entrichten, von derzeit 500 auf 2.000 Schilling erhöht werden. Bei Bestandsvertr gen dürfen es - siehe oben - sogar 5.000 Schilling sein.