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Einschränkungen der steuerlichen Absetzmöglichkeiten. | Freibeträge teils völlig aufgezehrt. | Wien. Behinderte und deren Angehörige haben es bekanntlich schwer: körperliche Leiden, berufliche Diskriminierung und hohe finanzielle Aufwendungen prägen ihren Alltag. Dieser Aufwand wird zwar steuerlich durch sogenannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt - allerdings sind die entsprechenden Freibeträge seit Jahrzehnten trotz erheblicher Steigerungen der Verbraucherpreise nicht mehr valorisiert worden.
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Minderung der
Steuerlast
Auf den ersten Blick scheint im Steuerrecht für Behinderte bzw. Kranke ausreichend vorgesorgt zu sein: Aufwendungen, die ihm bzw. unter bestimmten Voraussetzungen dem (Ehe-)Partner bzw. seinen Kindern erwachsen, können als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast mindern. Das Einkommensteuerrecht sieht dabei teilweise eine pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen in Form von Freibeträgen, für die kein Einzelnachweis der Aufwendungen erbracht werden muss, vor. In bestimmten Fällen können auch tatsächliche Aufwendungen geltend gemacht werden.
Der zweite Blick zeigt aber bereits erhebliche Einschränkungen der steuerlichen Absetzmöglichkeiten, weil bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 Prozent ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist und bei bestimmten Pauschalbeträgen eine Gegenverrechnung mit pflegebedingten Geldleistungen erfolgt.
Die Freibeträge wurden seit 20 Jahren de facto nicht erhöht, der Verbraucherpreisindex stieg jedoch seither um mehr als 54 Prozent. Selbst die seit Anfang der 80er Jahre geltenden Beträge waren kaum niedriger: Seit 1981 bzw. 1986 hat sich allerdings der Verbraucherpreisindex sogar um 100 Prozent bzw. 61 Prozent erhöht, während etwa der Betrag für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nur um 20 Prozent (seit 1981) bzw. nicht einmal 3 Prozent (seit 1986) angehoben wurde.
Die Rezeptgebühr hat sich zwischen 1981 und 2008 hingegen mehr als vervierfacht. Im Gegensatz zum Einfrieren der Freibeträge hat sich jedoch die steuerliche Berücksichtigung durch die in früheren Zeiten noch nicht durchzuführende Gegenrechnung pflegebedingter Geldleistungen sogar verschlechtert.
Rasche Valorisierung angesagt
Offenbar hat das Einkommensteuerrecht auf Behinderte vergessen. Eine rasche Valorisierung wäre dringend angezeigt. Kranke und Behinderte sollen nicht zu Almosenempfängern degradiert werden. Angesichts des Umstands, dass der monatliche Freibetrag bei einer 25-prozentigen Behinderung nur 6,25 Euro ausmacht oder Freibeträge durch die Anrechnung von Pflegegeld teils völlig aufgezehrt bzw. durch die Inflation immer weniger wert werden, entsteht jedoch durchaus dieser Eindruck.
Der Autor ist Senatsvorsitzender im Unabhängigen Finanzsenat in der Außenstelle Linz sowie Lehrbeauftragter an der Johannes Kepler Universität Linz. Ein ausführlicher Beitrag erscheint auch in der "Steuer- und Wirtschaftskartei" des Linde Verlags.