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Das Geschäft mit den Pensionsängsten der Österreicher boomt. Seitdem das Konzept der steuerbegünstigten Pensionsvorsorgen Marke 2000 vorliegt, überschlagen sich Banken und | Versicherungsgesellschaften, um mit verlockenden Vorsorgemodellen und Prämienzuckerln an der erwarteten Kapitalakkumulation eiligst teilzuhaben. Zwischendurch gibt es auch Streit zwischen den | Modellanbietern über vermeintliche Bevorzugungen oder Benachteiligungen. Jetzt hat die Finanz mit Verordnung und Erlass eingegriffen, um die verführerische Kundenwerbung in geordnete Bahnen zu | lenken.
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Das ab kommendem Jahr geltende steuerbegünstigte System der Pensionsvorsorge bietet vier Sammeltöpfe an, in denen die Bürger ihre Ansparschillinge zur künftigen Ergänzung der staatlichen Pension
anhäufen können. Vorgesehen ist das neue Versicherungsprodukt der Pensionszusatzversicherung, ferner das Ansparen in besonderen Pensionsinvestmentfonds (Kurzname "PIF") sowie Beiträge zu
Pensionskassen und zur freiwilligen Höherversicherung bei den gesetzlichen Pensionsanstalten.
Lebenslange steuerfreie Zusatzrente
Alle Veranlagungsmöglichkeiten zielen darauf ab, dem vorsorgenden Sparer dereinst eine lebenslange Zusatzrente zu sichern, allenfalls auch eine Hinterbliebenenrente. Mehr wird nicht geboten, denn
eine vorzeitige Abfindung ist ebenso wenig vorgesehen wie jede andere denkbare Disposition über die angesparten Kapitalien.
Dafür sponsert der Fiskus das Vorsorgesparen mit allerlei Privilegien. Hauptvorteil ist die totale Steuerfreiheit der einst auf den steuerbegünstigten Beiträgen beruhenden Rentenzahlungen.
Als kleines (wirklich nur kleines) Zusatzzuckerl wird für die begünstigten Sparbeiträge eine (steuerfreie) Aufmunterungsprämie gewährt, deren Höhe sich aus der Sekundärmarktrendite ableitet; 2000
wird diese 3,5% betragen.
Die von den Kapitalsammelstellen erwirtschafteten Veranlagungserträge werden steuerfrei belassen und wirken insofern für die künftig Begünstigten zusätzlich pensionserhöhend. Und die
Versicherungssteuer für die bezüglichen Vorsorgepolizzen wird von 4% auf 2,5% ermäßigt.
Jährlicher Höchstbeitrag 13.760 Schilling
Für die Ansprüche der Hinterbliebenen (Ehepartner und Waisen) aus der Pensionszusatzversicherung oder aus PIF-Anteilen besteht überdies Erbschaftssteuerfreiheit.
Allen erwähnten Steuervorteilen ist freilich eines gemeinsam: Sie gelten nur für Pensionsanspar-Beträge bis höchstens 13.760 Schilling jährlich, also für 1.000 Euro. Höhere Sparleistungen
sind natürlich zulässig, führen aber nicht zu den mit dem 1.000-Euro-Sockel verbundenen Verheißungen. Andererseits ist es niemandem verwehrt, jeweils Verträge für den Partner und für jedes einzelne
Kind im Haushalt abzuschließen, für die dann jeweils eine eigene Pensionsansparmöglichkeit eröffnet werden kann.
Eine Verpflichtung, die einmal vorgenommenen jährlichen 13.760 Schilling auch während der ganzen Ansparperiode einzuhalten, besteht übrigens nicht. Man kann die Ansparrate zwischendurch verringern,
sogar zeitweise aussetzen und später wieder fortsetzen, ohne dass der Sparplan sistiert wird. Allerdings haben derartige Veränderungen oder Unterbrechungen der Sparzahlungen eine Verminderung des
Sparzieles (also der künftigen Renten) zur Folge.
Wie erwähnt, starten die neuen Vorsorgesysteme und die damit verbundenen Begünstigungen und Vorteile erst ab dem kommenden Jahr. Dessen ungeachtet sind Banken und Versicherungen mit enormem
Werbeaufwand schon vorzeitig ins Akquisitionsgeschäft eingestiegen und versuchen mit Lockprämien von 620 Schilling und mehr die mutmaßlichen Vorsorgesparer zu raschen Vertragsabschlüssen zu bewegen.
Vergeblich wird seitens der Finanz darauf hingewiesen, dass die Segnungen der Steuerreform 2000 eben erst ab dem Jahr 2000 gelten.
Und auch die Lockprämien werden keineswegs als steuerfrei angesehen: die Finanz will von ihnen 25% Kapitalertragsteuer erheben.
Vorzeitiger PIF-Ausstieg ist versperrt
Auch in den heftigen Disput zwischen Versicherern und PIF-Anbietern hat der Fiskus jetzt "ordnend" eingegriffen. Während nämlich die für Pensionszusatzversicherungen bezahlten Kapitalien für jede
vorzeitige Disposition des Rentensparers sozusagen unantastbar bleiben, war es den PIF- Sparern möglich, ihre Sparkapitalien durch Verkauf der Fonds-Anteile auch vorzeitig zu realisieren.
Nicht ganz zu unrecht haben die Versicherer hierin eine gewisse Bevorzugung der PIF-Sparer gegenüber den Polizzen-Sparern gesehen. Der unguten Hackelei hat die Finanz mit einer soeben verkündeten
Verordnung ein Ende gesetzt, mit der sie nun auch den PIF-Sparern eine Verfügungsbeschränkung auferlegt. Wer sich demnach für einen PIF-Sparplan entscheidet, muss zustimmen, dass er im Wege eines
unwiderruflichen Auszahlungsplanes auf jegliche Verfügung über die Fonds-Anteile durch Rückgabe, Verkauf, Verpfändung oder Schenkung verzichtet.
Strafsteuer für PIF-Verkäufe
Um sicher zu gehen, dass diese Bindung mittelbar auch für die Erben des PIF-Sparers wirkt, sieht die Verordnung vor, dass die Verwertung von im Erbwege übernommenen PIF-Anteilen zu einer 25%igen
Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führt; überdies müssen alle früher gewährten Prämien an die Finanz zurückgezahlt werden.
Das dürfte die meisten Erben wohl dazu bewegen, nach Möglichkeit selbst in den ererbten PIF-Sparplan als neue Vorsorgesparer einzusteigen; was zulässig ist.
Spar-Vorauszahlungen für das Jahr 2000
Während die alteingesessenen Pensionskassen sowie die offenbar nicht sehr interessierten Institute der Höherversicherung kaum Werbeaktivitäten entwickeln, gehen die lebhaften Werbeaktionen der
Banken und Versicherungen ungebremst weiter. Ihre starke Lobby hat bei der Finanz jetzt zumindestens in einem Punkt zum Nachgeben geführt. Ab Mitte Dezember dürfen begünstigte Pensionsvorsorge-
Sparzahlungen mit Wirkung für das Jahr 2000 (also mit den echten Steuerprivilegien) schon im voraus geleistet werden, freilich nicht mehr als 13.760 Schilling pro Sparer. Beifälliger Bankkommentar:
"Jetzt bekommt der Boom wieder neuen Drive".
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