Bewilligung des AMS notwendig. | Zusätzliche organisatorische Hürden. | Wien. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung von Österreich ins Ausland sind sowohl österreichische Beschränkungen als auch solche des jeweiligen Staates, in den überlassen wird, zu beachten. Die Überlassung von Arbeitskräften außerhalb des EWR-Raumes sind zunächst an eine Bewilligung des zuständigen Landes-AMS in Österreich gebunden, wenn die Überlassung in den jeweiligen ausländischen Staat nicht bereits durch eine Verordnung bewilligt wird. Die AMS-Bewilligung wird dann erteilt, wenn der "Schutz der Arbeitskräfte" gewährleistet und damit sichergestellt ist, dass der inländische rechtliche Standard auch im Ausland gilt. Diese Beschränkungen sind bei Überlassungen in einen EWR-Staat - EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen - nicht vorgesehen.
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Daneben sind auch die jeweiligen Bestimmungen des ausländischen Staates zu beachten, in den die Arbeitskräfte überlassen werden sollen. Diese betreffen vor allem die Beschäftigung fremder Personen, die keine Staatsbürger dieses Landes sind, sowie die generelle Zulässigkeit grenzüberschreitender Überlassung.
Welches Recht gilt?
Falls nun all diese Voraussetzungen erfüllt werden oder die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, ist zu klären, welches Arbeits- und Sozialversicherungs-recht zur Anwendung kommt.
Bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbeziehungen regelt das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) die Frage des anzuwendenden Arbeitsrechts: Soll der beim österreichischen Arbeitskräfteüberlasser beschäftigte Mitarbeiter die Arbeitsleistungen ausschließlich im Ausland erbringen, so gilt österreichisches privates Arbeitsrecht (etwa zu Kündigungen) nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart wird und zwingende ausländische Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht wird hiervon nicht erfasst. Es gelten daher insbesondere die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des Zielstaates. Da die Bestimmungen des EVÜ die freie Rechtswahl in den Mittelpunkt stellen, empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Weiters sind bei längeren Auslandstätigkeiten (über einen Monat) die wichtigsten Bedingungen arbeitsvertraglich zu regeln (voraussichtliche Dauer, Währung, in der die Bezahlung erfolgt, sowie allfällige zusätzliche Vergütungen und Bedingungen für die Rückführung nach Österreich).
Sozialrecht unverändert
Für die Entsendung eines EWR-Staatsbürgers sowie von Schweizern und Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedsstaat in ein anderes EWR-Land bleibt das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für jedenfalls zwölf Monate bestehen.
Zusätzlich können aber auch organisatorische Beschränkungen für die Überlassung vorgesehen sein, soweit diese auch für die jeweils einheimischen Überlassungsbetriebe gelten. So sieht etwa Italien vor, dass Überlassungsunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert sein müssen und ein Mindestkapital von 600.000 Euro sowie ein Sicherstellungsfonds von 350.000 Euro verfügbar sein muss. Österreichische Überlasser, die Arbeitskräfte nach Italien senden wollen, haben diese Bedingungen daher ebenfalls zu erfüllen.
Auf Grund der zahlreichen rechtlichen Hürden ist wohl davon auszugehen, dass die legale Überlassung ins Ausland mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Detailinformationen zu den jeweiligen nationalen Regelungen einzelner Staaten bieten aber die Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.
Der Autor arbeitet in der Wiener Wirtschaftskammer. Die ausführliche Fassung erscheint in der ASoK (Juli) im Linde-Verlag.