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Verspätete Freude mit Zuwachsprämie

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Als der "Anreiz" im Gesetz veröffentlicht wurde, waren bereits mehr als zwei Drittel des Jahres vorbei. Für das Jahr 2002 war's demnach eher ein Aha-Erlebnis, als ein Anreiz für die Betriebe, ihr Investitionsvolumen zu pushen. So bleibt die neue steuergünstige Investitionszuwachsprämie im Vorjahr für viele Unternehmen bloß eine steuerliche Zufallswohltat. Für 2003 könnte sie aber eine nicht unattraktive steuerliche Investitionsbegünstigung werden.


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Die neue 10%ige Prämie gibt es nur für die Jahre 2002 und 2003. Sie prämiert den Mehrbetrag an betrieblichen Investitionen, der über den Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahre (auch Rumpfwirtschaftsjahre) hinausreicht. Daher ist es eben eine Zuwachsprämie. Der Bonus für 2002 ermittelt sich nach Vergleich mit dem Investitionen-Mittelwert aus 1999 bis 2001, jener für 2003 aus dem Mittelwert der Jahre 2000 bis 2002.

Begünstigte Anlagegüter

Der Begriff der zum Vergleich heranzuziehenden Investitionen und der zu prämierenden Investitionen ist im Gesetz genau abgegrenzt. Begünstigt (sowohl in den Vergleichsjahren als auch im Prämienjahr) ist nur die Anschaffung (Herstellung) von ungebrauchten (neuen), beweglichen, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Unberücksichtigt (und unprämiert) bleiben demnach Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter (soferne sie als Sofortaufwand behandelt wurden oder werden), Pkw und Kombiauto (ausgenommen Fahrschul-Kfz und jene der gewerblichen Personenbeförderung), Güter in ausländischen Betriebsstätten.

Kein doppelter Bonus

Ist der Investitions-Mehrbetrag gegenüber dem Drei-VorjahreVolumen ermittelt, muss vor der Prämierung allerdings noch eine andere Kürzung erfolgen. Jene Anlagegüter nämlich, die (in der Zeit zwischen Juni 2002 und Ende 2003) als Ersatzbeschaffungen nach der letzten Hochwasserkatastrophe gelten (und vorzeitig abschreibbar oder durch Sonderprämie begünstigt sind), sollen nicht nochmals mit einem Bonus belohnt werden; sie sind daher aus der Berechnungsbasis der neuen Zuwachsprämie auszuscheiden. Erstreckt sich die Anschaffung (Herstellung) von begünstigten Anlagegütern über mehrere Wirtschaftsjahre, dann sind die jeweiligen Teilanschaffungs- bzw. Herstellungskosten maßgebend. Dies gilt sowohl in den Vergleichsjahren, als auch in den Prämienjahren 2002 und 2003.

Für die Begriffe "Anschaffung" oder "Herstellung" gelten im übrigen die erprobten steuerlichen Definitionen und Termine. Demnach könnten wohl auch verspätete Anschaffungen durch Vereinbarung der in der Ära der Investitionsfreibeträge üblichen (freilich nicht unumstrittenen) Kaufvertragsklauseln ("Übergang der Preisgefahr") den Anschaffungszeitpunkt steuergünstig beeinflussen - vor allem bei Investitionen im gefährlichen Bereich des Jahresultimos.

Die Prämie wird im Rahmen der Jahressteuererklärungen (gleichermaßen für Bilanzierende wie auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner) geltend gemacht und bedarf einer besonderen Beilage zu diesen Erklärungen: In einem Verzeichnis muss die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus abgeleitete Prämie dargestellt werden. Anders als bei früheren Invest-Begünstigungen sieht das Gesetz für "vergessene" Beilagen weder eine Fallfrist noch andere Sanktionen vor, sodass eine Nachholmöglichkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist wohl anzuerkennen sein wird.

Dass die Prämie - sobald sie vom Finanzamt dem Steuerkonto des Antragstellers gutgeschrieben wurde - eine steuerfreie Betriebseinnahme darstellt, ergibt sich indirekt aus ihrer Qualifikation: sie gilt nämlich als (negative) "Abgabe vom Einkommen" - als Prämie aus dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Topf des Staates; sie ist daher wie diese Steuern selbst erfolgsneutral.

Spekulation der

Neugründer?

Im Vorfeld der Anwendung der neuen Zuwachsprämie sind indessen bereits spekulative Überlegungen angestellt worden, die die Ausnützung der staatlichen Bonifikation optimieren sollten.

Da bei neugegründeten Unternehmen der dreijährige Vergleichszeitraum natürlich fehlt, wäre im Falle einer Neugründung in 2002 jeweils das gesamte in Frage kommende Investitionsvolumen dieses Jahres prämienbegünstigt. Ähnliches würde für eine Neugründung in 2003 gelten.

In einer ersten Stellungnahme blockt die Finanz allerdings ab, indem sie derlei Betriebseröffnungs-"Überlegungen" von der Zuwachsprämie ausschließt. Da die "Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung eines effektiven Vergleichszeitraumes" diesfalls nicht gegeben ist (im Klartext: da es keine drei Investitionsvorjahre gibt), gibt es auch keine Prämie. Nur wer als Betriebsneugründer nachweisen kann, dass die Neugründung auch ohne die Spekulation mit der Zuwachsprämie betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, könnte von der neuen InvestBegünstigung doch noch profitieren. Investitionspoolungen im Konzern sind aber jedenfalls Missbrauch pur und daher nicht begünstigt, heißt es bei der Finanz.

Vorteil für Leasingkunden

Die neue Prämie ist auch für Leasinggesellschaft interessant. Wie zu hören ist, versuchen potente Leasingkunden bereits, bei Neuverträgen den den Leasingfirmen zugänglichen Steuervorteil im Verhandlungsweg für sich zu lukrieren. Andererseits könnte gerade dieser Steuerbonus ein attraktiver Wettbewerbsvorteil in der Angebotspalette dieser Gesellschaften werden. Die Leasingfirmen agieren angesichts verschiedener Unsicherheiten in dieser Frage derzeit allerdings noch zurückhaltend.

Ein nicht uninteressanter Unterschied gegenüber dem früheren Investitionsfreibetrag ist das Fehlen einer bestimmten Behaltedauer für die prämierten Anlagegüter. Dass auch daraus gewisse "Überlegungen" (vor allem zwischen nahestehenden Unternehmen) abgeleitet werden können, liegt auf der Hand.