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Verwaltungsgerichtshof bald im Aus?

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Stellung der neuen Gerichte noch unklar. | Wien. Welche Rolle die Verwaltungsgerichte künftig haben werden, ist auch Experten teils noch ein Rätsel. Unklar ist vor allem, ob die Funktion der neu zu schaffenden Gerichte eher der Verwaltung oder eher der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist.


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Bei einem Symposium in der Wirtschaftsuniversität Wien vergangene Woche diskutierten die Teilnehmer über die Folgen dieser Unterscheidung. Schließlich wird der Ermessensspielraum bei Gerichten anders ausgeübt als in der Verwaltung, in der das öffentliche Interesse an oberster Stelle steht, wie der Verfassungsrecht-Experte Theo Öhlinger gegenüber der "Wiener Zeitung" bestätigt.

Für Clemens Jabloner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), ist vor allem das Verhältnis der neuen Gerichte zum VwGH unklar. Er befürchtet, dass die Verwaltungsgerichte an die Stelle des Höchstgerichts treten könnten. Jabloner begründet das damit, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsgericht künftig angerufen werden darf, den Voraussetzungen für den Zugang zum VwGH ähneln.

Die Europäische Menschenrechtskonvention würde eine solche Konstellation immerhin zulassen, meinte Jabloner, da sie lediglich vorschreibt, dass ein Tribunal entscheidet.

Der VwGH-Präsident wiederholte beim Symposium auch seine Kritik am Asylgerichtshof, der nächstes Jahr seine Arbeit aufnehmen soll. Künftig ist dann der Zugang zum VwGH in Asylsachen verwehrt, lediglich der Innenminister hat ein Antragsrecht. "Das ist verfassungsrechtlich bedenklich, da die Waffengleichheit verletzt wird", gab Jabloner zu bedenken und stieß damit in dasselbe Horn wie auch schon die Justizministerin Maria Berger. Jabloner stellte klar, dass er sich zwar eine Entlastung seines Gerichts, allerdings "nicht um jeden Preis" wünschen würde.

Sorge macht dem VwGH-Präsidenten auch die Tatsache, dass der einfache Gesetzgeber dem Asylgerichtshof zusätzliche Materien zuweisen kann.

Zuständigkeit fraglich

Unklarheiten zeigen sich auch bei der Zuständigkeitsverteilung zwischen den neun Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. Laut dem Salzburger Universitätsprofessor Harald Stolzlechner gibt es eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht kommt vor allem bei Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung zum Zug. Schwierigkeiten würden sich vor allem bei der Sicherheitsverwaltung ergeben, in deren Bereich die Maßnahmenbeschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Handlungen fallen. Mit dem Umfang an Beschwerden würde nämlich das Bundesverwaltungsgericht nicht zurecht kommen.