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Verwirrung um Fristen für steuerfreie Bonifikation

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Steuerreformgesetze der vergangenen Jahre haben eine Palette von steuerfreien Prämien eingeführt. Forschung, Bildung, Lehrlingsausbildung und betriebliche Investitionen dürfen ebenso Prämien erwarten, wie jene Firmen, die nach der Flutkatastrophe von 2002 Ersatzgüter anschaffen müssen.


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Die Beanspruchung dieser Bonifikationen scheiterte jedoch gelegentlich an einem kleinen Detail: an der rechtzeitigen Beantragung. Diese ist nämlich in den einzelnen Gesetzesstellen unterschiedlich geregelt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (die dies aus dem Gesetzestext abgeleitet sehen will) müssen die Prämien zu-sammen mit den jährlichen Steuererklärungen beantragt werden; dazu ist den Erklärungen ein besonderes Verzeichnis anzuschließen, da die Beantragung in den Erklärungsformularen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Wird das Verzeichnis nicht oder verspätet vorgelegt, dann wird die Prämie nicht gewährt. Dieses zusätzliche Verzeichnis (für das auch gesonderte Vordrucke aufgelegt wurden) hat in der Praxis Verwirrung ausgelöst, zumal die Rechtsfolgen bei Nichtvorlage weitgehend unbekannt waren.

Das Finanzministerium hat deshalb aus Toleranzgründen verlautbart, dass ein fehlendes Verzeichnis noch bis zum Tag der Zustellung des bezüglichen Steuerbescheides nachgereicht werden kann; soferne die Inanspruchnahme der Prämien zumindestens indirekt aus den Steuererklärungen hervorgeht, genügt auch noch die Nachreichung des Verzeichnisses innerhalb der Rechtsmittelfrist.

Für die Investitionsprämie 2004 sieht das Steuerreformgesetz 2005 übrigens vor, dass die Beantragung jedenfalls bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich ist.