)
Für die einen ein sinnvolles Instrument, um Vermögen im Inland zu behalten, für die anderen ein steuergünstiger "Parkplatz" für das Geld der Reichen: Die Privatstiftungen sind in letzter Zeit stark ins Gerede gekommen. Als "Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen", muss einer Privatstiftung zumindest ein Vermögen im Wert von 70.000 Euro oder 1 Mill. Schilling gewidmet werden.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 24 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Die rund 1.600 österreichischen Privatstiftungen zählen zu den Kapitalgesellschaften. Das verwaltete Kapital wird auf 300 Mrd. bis 400 Mrd. Schilling geschätzt. Bei der Vermögensübertragung an die Stiftung fallen 2,5% Schenkungssteuer an. Für alle Erträge fallen grundsätzlich 34% Körperschaftsteuer an. Ausnahme: Solange das Geld in der Stiftung bleibt, muss für Zinsen- und Dividendenerträge keine Steuer gezahlt werden. Eine natürliche Person müsste hier 25% Kapitalertragsteuer (KESt) abliefern. Wenn keine Ausschüttungen erfolgen, könnte die Besteuerung von Kapitalgewinnen theoretisch auf ewig hinausgezögert werden. Rechtlich gehört eine Stiftung sich selbst, deshalb wird im Todesfall des Stifters auch keine Erbschaftsteuer fällig.
Die Möglichkeit, das Vermögen in einem eigenen Rechtskörper steuerschonend unterzubringen, gibt es in Österreich seit 1. September 1993. Nach Angaben des Steuerexperten Karl Bruckner werden allerdings die wenigsten Stiftungen aus steuerlichen Gründen gebildet. Vielmehr gehe es darum, ein Vermögen zusammen oder in der Familie zu halten. Eine der größten österreichischen Privatstiftungen ist jene von Billa-Gründer Karl Wlaschek.
Bisher 23 Sparkassen-Stiftungen
Mit 1. Jänner 1999 wurde per Gesetz der Weg für Sparkassenstiftungen frei. Nach Angaben des Generalsekretärs des Österreichischen Sparkassenverbandes, Erich Rebholz, haben bisher 23 von 68 Sparkassen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zwei sind gerade in Diskussion. Eine der wesentlichen Wirkungen der Umwandlung: Für Verpflichtungen, die nach der Umwandlung eingegangen werden, gilt die öffentliche Haftung nicht mehr. Auch der Anteil, den die AVZ an der Bank Austria hält, soll in eine Stiftung eingebracht werden.