)
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 26 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Einzug der Höchstrichter. Lange schwarze Talare, Hermelinkragen. Der Präsident setzt sich das Barett auf, erhöhtes Spannungsmoment und dann wird in Streitfragen endgültig entschieden, mit
der Einleitungsformel: "Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt: Als verfassungswidrig werden aufgehoben die Bestimmungen. . ."
Die Entscheidung, das Erkenntnis, ist selten unumstritten. Das förderte auch die Diskussion, wie kommt der VfGH zu solchen Erkenntnissen, wie sind die genauen Abstimmungsverhältnisse und sollen nicht
· wie in anderen Ländern auch · abweichende Meinungen veröffentlicht werden.
Umstrittenes Beispiel aus dem Vorjahr im Oktober: Die Familienbesteuerung. Im konkreten Fall wurde der Paragraph 34 im Einkommenssteuergesetz aufgehoben, der bisher festlegte, daß
Unterhaltsleistungen nicht als außerordentliche Belastungen anerkannt werden.
Dieses Erkenntnis löste Kritik aus: Einkommensstarke würden begünstigt, Einkommensschwache benachteiligt. . . Das Parlament mußte heuer im Februar die Familienförderung neu regeln.
Damals wurde der Beschluß gefaßt, im Parlament eine Enquete zu diesem Thema zu veranstalten. Am 16. Oktober tagte die Enquete mit Spitzenjuristen und Politikern im Parlament.
Können Abstimmungsergebnisse bestellt werden? Wie berechenbar sind Verfassungsjuristen, die von den Parteien bestellt werden oder werden Verfassungsrichter nach der Bestellung alle unberechenbar? Wie
wird man Verfassungsrichter?
Besetzungsmodell
Der VfGH besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Õ Auf Vorschlag der Bundesregierung werden Präsident, Vizepräsident sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder,
Õ auf Vorschlag des Nationalrats werden drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder,
Õ auf Vorschlag des Bundesrates drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied durch den Bundespräsidenten ernannt.
Neu im österreichischen Parlament ist das Kandidaten-Hearing. Bewerber um den Spitzenposten eines Verfassungsrichters müssen sich einem Anhörungsverfahren stellen. Diese Neuerung wurde von allen
Parlamentsparteien begrüßt. Motto: Mehr Transparenz!
"Immer falsch"
Warum wird man Verfassungsrichter? · Verfassungsrechtsexperte Manfried Welan schwärmt: "Man wird eine Perle in der Krone des Rechtsstaates. Das ist für jeden Juristen etwas Phantastisches. Man
kommt in die Spitze der rechtsstaatlichen Kontrolle und außerdem wird langfristig durch den VfGH Gesellschaftspolitik gemacht." Aber soll der VfGH Gesellschaftspolitik nicht den gewählten
Volksvertretern im Parlament überlassen?
Welan: "Das ist eine Streitfrage. Wenn der VfGH Dinge deutlich macht · wie etwa bei der Familienbesteuerung ·, kriegt er Schläge von denen, die haben wollen, daß das nur der Gesetzgeber zum
Ausdruck bringt. Sagt er nichts oder nur das, was die Regierung will, kriegt er von der Opposition die Schläge. Das heißt, wie er es macht, macht er es · von seinen Kritikern her gesehen · falsch."
Welan befürwortet die Veröffentlichung abweichender Meinungen.
In der Enquete bot der pensionierte Verfassungsrichter Rudolf Machacek einen internationalen Überblick. Die abweichende Meinung, die "Dissenting opinion" ist geltende Rechtspraxis
a) In den USA und bei den systemmäßig dem amerikanischen Rechtsmodell nahe stehenden Staaten in Südamerika und Asien
b) In England und bei den systemmäßig dem englischen Konzept nahe stehenden Staaten des Commonwealth und
c) den westeuropäischen Modellen nahe stehenden Staaten der Neuen Demokratien (ehemalige Ostblockstaaten).
In diesen Staaten ist die Angabe von Abweichenden Meinungen ausdrücklich erwünscht. Das soll der Fortentwicklung der Rechtskultur dienen.
Andere Länder pflegen das absolute "Beratungsgeheimnis": Norwegen, Finnland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Italien. Das soll die Unabhängigkeit der Gerichte gewährleisten.
Der Präsident des Schweizer Bundesgerichts, Peter Alexander Müller, berichtet von der urdemokratischen Einrichtung in der Schweiz: Alle Sitzungen der Höchstrichter sind öffentlich. Das Publikum kann
live mitverfolgen, wie die Richter zu ihren Entscheidungen kommen und wie sie argumentieren. Die Ergebnisse werden von einem Gerichtsschreiber zusammengefaßt.
Überlastet
In Österreich ist der Präsident des VfGHs, Ludwig Adamovich, persönlich dafür, auch abweichende Meinungen zu formulieren. Aber seine Höchstrichterkollegen haben Bedenken: Schon jetzt sei der
Gerichtshof stark überbelastet, die Formulierung abweichender Meinungen würde zusätzliche Arbeitsbelastung bringen und könnte die Verfahren verzögern. Auch könnten künftig zwei Klassen von
Entscheidungen entstehen: Eine Klasse ohne und eine Klasse mit abweichenden Meinungen. Jene Entscheidungen mit abweichender Meinung könnten weniger wert sein, berichtet Präsident Adamovich über die
Befürchtungen einiger Verfassungsrichter.
6-Prozent-Grenze
"Das ist so, wenn Blinde von der Farbe sprechen", wundert sich die Präsidentin des Deutschen Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach über die österreichischen Ängste. Auch in Deutschland gab es
vor 1970 · dem Jahr der Einführung · Ängste und Befürchtungen "daß damit die Liebedienerei nach oben, die Popularitätshascherei, Eitelkeit und Rechthaberei einzelner Richter gefördert werden könne."
Die vorauseilenden Befürchtungen waren laut Limbach unbegründet: Seit 28 Jahren können in Deutschland Verfassungsrichter ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen. Je
konfliktträchtiger das Thema desto größer die Zahl der abweichenden Meinungen.
Präsidentin Limbach berichtet, daß von dieser Möglichkeit aber nur sparsam Gebrauch gemacht wird: "Nur in vier Jahren wird die Sechs-Prozent-Grenze überschritten." Weder Ansehen noch Autorität des
Höchstgerichts seien dadurch gefährdet worden: "Die heutigen Staatsbürger sind reif genug zu begreifen, daß Meinungsunterschiede allenthalben und allerorten ausgetragen werden und man an diesen
Anteil nehmen darf, daß aber Mehrheitsentscheidungen · seien es die des Parlaments oder der Gerichte · in der Demokratie zu respektieren sind.
"SPÖ, FPÖ, Liberales Forum und die Grünen sprachen sich für die Einführung eines Minderheitsvotums aus. Für die ÖVP äußerte Andreas Khol Bedenken, eine "Richterschelte" könnte die Unabhängigkeit der
Verfassungsrichter gefährden. Deshalb solle der VfGH weiter so wie bisher unabhängig entscheiden, ohne Kontrolle, wie er intern zu seinem Urteil kommt.
Rechtswissenschaftler Heinz Mayer bezweifelt die Möglichkeit "Verfassungsrichter an die Kandare zu nehmen": Ein Verfassungsrichter ist bis zu seinem 70. Lebensjahr unabsetzbar und
unversetzbar im Amt. Sein Bezug ist festgesetzt und kann nicht verändert werden. Er ist am Ende seiner Karriere angelangt und hat daher keinerlei Nachteile zu befürchten, wenn er sein Recht ausübt,
der Mehrheitsmeinung seine Minderheitsmeinung anzufügen.
NR-Präsident Heinz Fischer hofft auf eine Allparteien-Einigung im Jahre 1999.Õ
Ferdinand Krenn ist Mitarbeiter der ORF-Parlamentsredaktion
NOVEMBER 1998