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VfGH beschenkt die Steuerzahler

Von Harald Waiglein

Politik

Auch Eingangssteuersatz für Stiftungen aufgehoben. | Reparaturfrist bis 31. Juli 2008. | Molterer: Auslaufen lassen, aber nicht ersatzlos. | Wien. Was Steuerexperten lange erwartet haben, ist am Freitag eingetreten: Nach der Erbschaftssteuer hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auch die Schenkungssteuer aufgehoben. Gleichzeitig hat er dem Gesetzgeber - genau wie bei der Erbschaftssteuer - eine Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008 gesetzt. So lange bleibt die jetzige Steuer auf jeden Fall noch in Kraft.


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Eine Ausnahme gibt es nur in jenen rund 80 Fällen, in denen Beschenkte bereits vor Beginn der Beratungen des VfGH eine Beschwerde gegen die Vorschreibung der Steuer eingelegt haben. In diesen Fällen wird der Schenkungssteuer-Bescheid aufgehoben. Diese Schenkungen bleiben somit steuerfrei.

Offen ist, wie die Regierung auf den Fall der Schenkungssteuer reagieren wird. Zwar herrscht zwischen SPÖ und ÖVP Einigkeit darüber, dass es eine gesetzliche Reparatur geben muss, um Steuerausfälle bei der Einkommensteuer durch Schein-Schenkungen zu vermeiden. Während die SPÖ unter Reparatur aber versteht, dass generell eine Schenkungssteuer beibehalten wird, versteht die ÖVP darunter, dass die Schenkungssteuer ausläuft und nur Missbrauchsmöglichkeiten verhindert werden sollen.

Vorschläge bis Herbst

ÖVP-Finanzminister Wilhelm Molterer meint zur "Wiener Zeitung", er habe nie eine ersatzlose Streichung der Schenkungssteuer vertreten. Bis zum Herbst sollen die Experten des Finanzministeriums Vorschläge ausarbeiten, wie die Umgehung der Einkommensteuer vermieden werden kann.

Eine Reparaturvariante ist nach Informationen der "Wiener Zeitung", Schenkungen künftig der Einkommensteuer zu unterwerfen, allerdings mit niedrigen Steuersätzen und diversen Ausnahmebestimmungen, etwa für nahe Verwandte. Molterer will dazu keinen Kommentar abgeben.

Durch den Spruch des VfGH fällt auch jene 5-prozentige Steuer, die beim Einbringen von Vermögen in Stiftungen bezahlt werden muss. Diese ist nämlich ebenfalls im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Molterer hatte sich bisher dafür ausgesprochen, diese Steuer beizubehalten. Nun ist für ihn aber alles offen: "Das ist auch ein Thema, dass man sich anschauen muss. Es gibt hier noch keine Entscheidung."

Grund für den Fall der Schenkungssteuer waren übrigens - wie bei der Erbschaftssteuer - die gesetzlichen Einheitswerte. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Immobilien dar. Gegen eine Schenkungssteuer an sich hat der VfGH keine Einwände, ebensowenig wie gegen eine Erbschaftssteuer. Lediglich die Gestaltung erachtet er als verfassungswidrig, weil die Einheitswerte seit Jahrzehnten nicht mehr angepasst wurden.

Die Frage, ob nach dem VfGH-Erkenntnis nicht auch eine Reparatur der Einheitswerte (die auch die Basis der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer bilden) nötig sei, verneint Molterer. "Dem VfGH geht es ja nur um eine zeitgemäße Bewertung von Grundvermögen. Eine gesetzliche Reparatur der Einheitswerte wird es sicherlich nicht geben."

Matznetter ungehalten

SPÖ-Finanzstaatssekretär Christoph Matznetter gibt sich ungehalten, weil die ÖVP die Schenkungssteuer nicht beibehalten will. Man könne nicht einerseits diese Steuer auslaufen lassen, andererseits aber die Sozialbeiträge zur Finanzierung des Gesundheitssystems um 150 Millionen Euro anheben. "Der Regierungspartner muss hier seine Position hinterfragen."

Für Matznetter hat der VfGH den Weg zur Reparatur der Schenkungssteuer klar vorgezeichnet: Man müsse einfach die Einheitswerte anpassen, somit wäre die Steuer verfassungskonform.

Matznetter kann aber offenbar auch der Idee etwas abgewinnen, Schenkungen der Einkommen-Steuer zu unterwerfen. Er verweist gegenüber der "Wiener Zeitung" darauf, dass Reparatur-Vorschläge "sehr rasch" kommen müssten, denn ein entsprechendes Gesetz müsse bereits mit Anfang nächsten Jahres in Kraft treten, da man "unterjährig" so etwas nicht machen könne. Während man aber Erbschafts- und Schenkungssteuer problemlos unterjährig ändern kann, ist das bei der Einkommensteuer nicht möglich.

Nichts abgewinnen kann Matznetter der Überlegung, die Schenkungssteuer durch einen Zuschlag auf die Grundsteuer abzugelten (ebenfalls eine Reparaturvariante, die unter Experten des Finanzministeriums kursiert). Das wäre "überhaupt das Letzte", sagt Matznetter, und würde vor allem "Mieter und kleine Häuselbauer treffen."