Höchstgericht stellt Unverhältnismäßigkeit fest. | Abgaben nur mehr für Originalurkunde. | Wien. Für Duplikate von Urkunden dürfen die Behörden bald keine Gebühren mehr verlangen.
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Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abgaben für Gleichschriften von bestimmten Urkunden - also Duplikate, Triplikate usw. - als verfassungswidrig befunden.
Laut dem Höchstgericht unterliegt nämlich das Rechtsgeschäft und nicht die Urkunde der Gebührenpflicht. Das Gesetz sieht aber für jede Urkunde, die über ein Rechtsgeschäft errichtet wird, eine Gebühr vor. Diese entfällt nur, wenn die Gleichschriften innerhalb einer Frist dem Finanzamt vorgelegt werden. Wird das verabsäumt, fällt die Gebühr in voller Höhe an - unabhängig von dem Verschulden des Versäumnisses und selbst, wenn unstrittig ist oder nachgewiesen werden kann, dass die Gebühr für das Rechtsgeschäft bereits entrichtet worden ist. Das ist laut VfGH "unverhältnismäßig" und "gleichheitswidrig".
Ins Rollen kam das Gesetzesprüfungsverfahren durch eine Beschwerde der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG). Diese hatte mit der Europäischen Investitionsbank in Luxemburg einen Finanzierungsvertrag geschlossen, für den drei Originalurkunden erstellt worden waren. Ein Original des Vertrages wurde in Österreich dem Finanzamt vorgelegt und vergebührt. Doch das Finanzamt verlangte darüber hinaus auch noch eine Kreditvertragsgebühr für die beiden anderen Urkunden in Luxemburg.
Künftig dürfen Behörden keine Mehrfachgebühren mehr verlangen. Die entsprechende Gesetzesbestimmung fällt ab Kundmachung der VfGH-Entscheidung durch den Bundeskanzler.
Unwahrscheinlich ist, dass man nun bereits bezahlte Mehrfachgebühren zurückverlangen kann. Was in jenen Fällen passiert, in denen die Behörde die Gebühr zwar schon beantragt hat, diese aber noch nicht bezahlt wurde, ist laut VfGH-Sprecher Christian Neuwirth ebenso fraglich.