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VfGH hatte einige Fragen in Sachen Erbschaftssteuer

Von Harald Waiglein

Wirtschaft

Verhandlung im laufenden Gesetzesprüfungsverfahren. | Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft derzeit, ob die Erbschaftssteuer auf Immobilien gleichheitswidrig ist. Anlass ist die Beschwerde einer Erbin, deren Erbanteil an Grundstücken bar abgefunden wurde.


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Da Grundstücke im Rahmen der Erbschaftssteuer mit dem dreifachen Einheitswert bemessen werden (der deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt), musste die Erbin für den Baranteil viel mehr Steuer zahlen, als sie für Grundstücksvermögen entrichten hätte müssen. Die Erbin sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und beschwerte sich beim VfGH, der daraufhin ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete.

Am Donnerstag fand dazu die öffentliche Verhandlung statt. Vertreter des Finanzministeriums brachten Argumente dafür vor, warum die derzeitige Regelung aus ihrer Sicht doch verfassungskonform ist. Die Ministerialräte argumentierten mit den erheblichen Verwaltungskosten, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Verkehrswert hätte - hier müssten in jedem Einzelfall Schätzgutachten vorgelegt werden, die oft teurer wären als die voraussichtlichen Einnahmen aus der Erbschaftssteuer.

Außerdem sei eine geringere Erbschaftssteuer für Grundstücke insofern gerechtfertigt, als sie - anders als Barvermögen - nicht leicht aufteilbar sind. Betriebsübergaben würden so erleichtert, Notverkäufe verhindert.

Entscheidung offen

Ob diese Argumentation durchgeht, ist fraglich: Das Gericht verwies darauf, dass das Gesetz ohnehin eigene Begünstigungen für Betriebsübergaben vorsehe. Auch sonst ließen die Richter Skepsis gegenüber den Argumenten des Finanzministeriums durchblicken.

Hat der VfGH einmal ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, entscheidet er letztlich in mehr als 80 Prozent der Fälle für eine zumindest teilweise Aufhebung des Gesetzes. Im konkreten Fall könnte jener Paragraph im Erbschaftssteuergesetz gestrichen werden, der für Immobilien eigene Bewertungsregeln vorsieht.

Die Entscheidung des VfGH wird brieflich ergehen. Ein Zeitpunkt dafür ist noch völlig offen.