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Freiberufler können Begünstigung ab heuer nutzen. | Nur für Gewinne unter 500.000 Euro interessant. | Wien. Freiberufler können jubeln - der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jene Bestimmung aufgehoben, die sie von der Nutzung der steuerlichen Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen ausschließt.
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Die im Rahmen der Steuerreform 2004 beschlossene Begünstigung sieht vor, dass Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte Gewinne bis maximal 100.000 Euro im Jahr nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern müssen. Bedingung ist, dass die Gewinne nicht ausgeschüttet werden und die Betriebe eine Bilanz legen. Freiberufler - etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten - waren von dieser Regelung ausgeschlossen.
Ein Radiologe brachte dagegen eine Beschwerde beim VfGH ein. Das Höchstgericht konnte keinen sachlichen Grund für die Diskriminierung der Freiberufler erkennen und hob jene Passage auf, die die Begünstigung auf Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetriebe begrenzt.
Ergebnis erwartet
Der Steuerexperte Karl Bruckner von der BDO Auxilia, der an der Ausarbeitung der Beschwerde des Radiologen mitgearbeitet hat, spricht von einem "erwartungsgemäßen" Ausgang des Verfahrens. "Die Regierung hat nie wirklich schlüssige Argumente für die Differenzierung vorgebracht", so Bruckner. Die unmittelbare Folge der Entscheidung ist, dass Freiberufler bereits für das heurige Jahr die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne geltend machen können.
Allerdings haben sich seit dem Einbringen der Beschwerde des Radiologen die steuerlichen Rahmenbedingungen geändert. Im Vorjahr hat die Regierung nämlich im Rahmen des sogenannten KMU-Paketes steuerliche Erleichterungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner beschlossen, die mit Jahresbeginn in Kraft getreten sind. Dabei handelt es sich um Erleichterungen, die vor allem von Freiberuflern genutzt werden können. Konkret sieht das neue Gesetz die Möglichkeit vor, einen Gewinnanteil von bis zu 10 Prozent von der Steuer zu befreien, wenn dieser Anteil investiert wird.
Welche Regelung für Freiberufler nun günstiger ist - nicht entnommene Gewinne oder der Freibetrag - hängt laut Bruckner davon ab, wie hoch der Gewinn des Freiberuflers heuer sein wird. "Bei einem Jahresgewinn unter 500.000 Euro ist in der Regel der nicht entnommene Gewinn günstiger." Denn erst ab dieser Grenze überschreitet der Steuervorteil aus dem zehnprozentigen Investitionsfreibetrag des KMU-Paketes den Betrag von 25.000 Euro. Diese Summe ist gleichzeitig der größtmögliche Steuervorteil aus dem nicht entnommenen Gewinn.
Umgekehrt ist bei einem Jahresgewinn über 500.000 Euro auf jeden Fall der neue Freibetrag günstiger. Dieser kann auch für Investitionen in Wertpapiere geltend gemacht werden.
Budgetkosten unklar
Wieviel der VfGH-Entscheid das Staatsbudget kosten wird, ist nicht ganz klar. Letzten August, als die "Wiener Zeitung" exklusiv von dem Verfahren berichtete, sprachen Experten im Finanzministerium von einem möglichen Einnahmen-Entfall von etwa 100 Mio. Euro. Allerdings gab es damals das KMU-Paket noch nicht. Da dieses nun für so manchen Freiberufler ohnehin attraktiver ist als die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, dürften sich auch die Ausfälle für das Budget in Grenzen halten.