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Der VfGH hat nun den Antrag auf Prüfung des § 209 zurückgewiesen und macht somit eine Streichung des umstrittenen Homosexuellenparagraphen zumindest in naher Zukunft unmöglich, liefert aber indirekt "Tipps".
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Man habe schon 1989 entschieden, dass der § 209 nicht verfassungswidrig sei, so der VfGH, verweist aber auch darauf, dass er nur auf die vom OLG Innsbruck vorgebrachten Bedenken - das unterschiedliche Schutzalter für männliche (18) und weibliche (14 Jahre) Homosexuelle sei gleichheitswidrig und verstoße gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens - habe eingehen können. Der § 209 sei also "nicht unter jedem Gesichtspunkt geprüft und als verfassungskonform beurteilt worden". Andere Bedenken könnten demnach zu anderen Ergebnissen führen. Der VfGH-Entscheid kommt damit jedoch einer im Juli getroffenen Regierungsempfehlung nach.
Zuvor hatte es eine breite Debatte gegeben. Die FPÖ trat für einen Kompromiss ein - 16 Jahre für Alle. Kanzler Wolfgang Schüssel lehnt Änderungen nach wie vor strikt ab.
Laut der "Plattform gegen § 209" läutet jedoch der EuGH für Menschenrechte bereits das Ende des in Europa weitgehend einzigartigen antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes ein. In zwei aktuellen Entscheidungen habe das Höchstgericht nämlich eine Vorentscheidung über die Menschenrechtswidrigkeit des § 209 getroffen.