Keine reduzierte Mehrwertsteuer für Pornofilme in privaten Kabinen. | Brüssel. Für die Darbietung von Sexfilmen in Videokabinen dürfen keine reduzierten Mehrwertsteuersätze verrechnet werden. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen Ende der Woche in einem Verfahren der Erotic Center Bvba, die heute zum Beate Uhse-Konzern gehört, gegen den belgischen Staat.
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Als Begründung führen die Richter an, dass "die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können", nicht von der Ausnahmeregelung "Eintrittberechtigungen für Kinos" laut EU-Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst sind. Damit folgen die Luxemburger Richter sinngemäß den belgischen Behörden, welche die Videokabinen als "Vergnügungsautomaten" bezeichneten. Denn ein Kinobesuch zeichne sich dadurch aus, dass "eine Gruppe von Personen gemeinsam einen einzigen bestimmten Film ansehen könne."
Die Betreiber des Sex-Shops haben dagegen argumentiert, dass die Zahl der Sitzplätze, die Art der vorgeführten Filme oder die Technik der Filmvorführung für die Qualifizierung als Kino unerheblich seien. So hatten sie vor Gericht einen Bescheid des belgischen Finanzamts beeinsprucht. Weil die Erotic Center Bvba für die Videokabinen nur sechs statt der in Belgien üblichen 21 Prozent Mehrwertsteuer verrechnet hatten, war sie zu knapp 50.000 Euro Mehrwertsteuernachzahlung plus fast 5000 Euro Strafe verdonnert worden.
Das Berufungsgericht in Gent überwies den Fall schließlich an den EuGH zur Vorabentscheidung. Die Frage der belgischen Richter lautete: "Ist eine Kabine, die aus einem verschließbaren Raum besteht, in dem nur eine Person Platz findet und diese auf einem Fernsehschirm gegen Entgelt Filme betrachten kann, (...) als Kino (...) zu betrachten?"