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Betäubungsfreie Kastration von Ferkeln und Vollspaltenböden bleiben erlaubt.
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"Stellen Sie sich vor, wir würden die betäubungsfreie Kastration von Hundewelpen erlauben", meint der Grazer Tierethik-Experte Kurt Remele zur "Wiener Zeitung". Jedoch bleibe betäubungsfreie Kastration von Ferkeln, die ebenso Schmerz empfinden würden, auch nach der geplanten Novelle des Tierschutzgesetzes (TSchG) weiter erlaubt, kritisiert der Universitätsprofessor.
Zudem enttäuscht Remele auch die Tatsache, dass in der Schweinehaltung der sogenannte Vollspaltenboden weiter erlaubt bleibt. In dieser weit verbreiteten Stallform werden die Schweine ohne Stroh auf nacktem Betonboden gehalten, wobei der Kot und Urin der Schweine durch die Spalten im Betonboden in eine darunter befindliche Jauchegrube fallen.
Dass der Vollspaltenboden in der aktuellen Gesetzesnovelle nicht verboten wird, kritisieren etwa auch der Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen (pro-tier), die Tierschutzombudsleute der Länder und die Arbeiterkammer. Mehrere Landtage haben sich mittlerweile ebenfalls per entsprechendem Beschluss für ein Verbot ausgesprochen - darunter das mehrheitlich ÖVP-regierte Salzburg.
Begutachtungsfrist vorbei
Insgesamt 44 Stellungnahmen sind zum Gesetzesentwurf auf der Parlamentshomepage eingegangen, den der auch für Tierschutz zuständige Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) eingebracht hatte. Am Mittwoch ist die Begutachtungsfrist abgelaufen.
Bezüglich des Vollspaltenbodens ist im Gesetzesentwurf jedoch bloß eine Evaluierung vorgesehen.
So werden Rauch und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) im neuen § 44 dazu verpflichtet, gemeinsam ein Projekt auf die Beine zu stellen, das etwa "die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung (. . .) der Böden als Alternative zu den bestehenden unstrukturierten Beton-Vollspaltenböden im Sinne des Tierwohls (. . .) entwickeln" soll. Dabei seien insbesondere die "Beschaffenheit des Bodens, sowie die Perforationsdichte und der Einsatz von Beschäftigungsmaterial" zu untersuchen.
Schredderverbot für Küken
In § 1 Tierschutzgesetz wird das Regelungsziel als "Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" definiert. In dieser Hinsicht kommt es immerhin in der Hühnerhaltung zu einer deutlichen Verbesserung. Denn das Schreddern lebendiger Küken wird künftig verboten: "Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen", wie es im neuen § 6 heißt.
Auch in der Heimtierhaltung kommt es zu einzelnen Verschärfungen. So ist es künftig verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu "vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden". Von diesem Ausstellungs- und Werbeverbot betroffen könnten Hunderassen wie Mops oder Bulldogge betroffen sein, die aufgrund angezüchteter Merkmale häufig bestimmte Krankheiten und Leiden entwickeln.