Keine Buchhaltung, keine Bilanz, nicht einmal eine simple Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Und trotzdem ist das Finanzamt einverstanden. Immer mehr Betriebe nehmen eine Form der steuerlichen Gewinnermittlung in Anspruch, die ihnen Papierkrieg und Friktionen mit der Behörde weitgehend erspart. Seit dem Vorjahr bietet der Fiskus sogar vermehrte Zugangsmöglichkeiten: die Pauschalierung wird modern.
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Pauschalierung kann zweierlei bedeuten. Zum einen kann es eine steuerliche Gewinnpauschalierung sein (das heißt, der steuerpflichtige Gewinn wird mit einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen fixiert); zum anderen kann es eine Ausgabenpauschalierung sein (die steuerabsetzbaren Betriebsausgaben oder ein Teil davon werden einfach mit einem Prozentsatz der Einnahmen bestimmt.)
Arbeitserleichterung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist, dass der Betrieb bestimmte - von Branche zu Branche unterschiedliche - Jahresumsatzgrenzen nicht überschreitet. Die Methode soll ja vor allem für Klein- und kleinere Mittelbetriebe administrative Erleichterungen bringen. Sozusagen eine "Billigschiene" im Verkehr mit dem Finanzamt.
Derzeit werden den Selbständigen acht verschiedene "Durchschnittssatz-Systeme" angeboten, die branchenbezogen eine vereinfachte Gewinnermittlung, zusätzlich (aber nicht unbedingt junktimiert) auch eine vereinfachte Vorsteuerermittlung erlauben.
Basispauschalierung
Schon als Langzeitsystem gilt die Basispauschalierung, die allen Gewerbetreibenden und Freiberuflern mit Vorjahresumsatz von höchstens 3,0 Mill. Schilling offen steht. Sie bietet mit einem Ausgabenfixum von (je nach Branche) 6 bis 12 % der Einnahmen vor allem "ausgabenarmen" Freiberuflern und GmbH-Geschäftsführern eine beleglose Chance für Absetzposten.
Für eine Liste von favorisierten 54 Gewerbebranchen besteht eine erweiterte Basispauschalierung mit Betriebsausgabensätzen zwischen 5,2% und 20,7% der Einnahmen. Zusätzlich sind Ausgaben für Waren- oder Materialeinkauf, Löhne und verschiedenes Andere absetzbar. Voraussetzung: Umsatz der beiden Vorjahre nicht über 5,0 Mill. Schilling jährlich.
Branchenpauschalierung
Seit 2000 besteht eine echte Gewinnpauschalierung für Lebensmittel- und Gemischtwarenhändler, deren Umsätze in den beiden Vorjahren je 8 Mill. Schilling nicht überschritten haben. Der steuerpflichtige Gewinn wird dabei mit 50.000 Schilling plus 2 % der Einnahmen festgelegt.
Ähnliches ist auch für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe vorgesehen (Umsatz im Vorjahr höchstens 3,5 Mill. Schilling). Der steuerpflichtige Gewinn beträgt hier 30.000 Schilling plus 5,5% der Einnahmen, mindestens aber 150.000 Schilling.
Für Drogisten gibt es eine Betriebsausgabenpauschalierung: 12% des Jahresumsatzes, wobei Ausgaben für Wareneinkauf, Personal und Sozialversicherung noch zusätzlich abgesetzt werden können. Voraussetzung: Umsatz in den beiden Vorjahren nicht höher als 5 Mill. Schilling.
Individualpauschalierung
Total neu ist die Spezialpauschalierung für selbständige Handelsvertreter und für selbständige Künstler und Schriftsteller (Vorjahresumsatz jeweils nicht höher als 3 Mill. Schilling). Neben einem Ausgabenpauschale von 12 % der Einnahmen dürfen noch verschiedene andere kleinere Ausgaben zusätzlich abgesetzt werden. Zu den Durchschnittssatzsystemen gehört auch noch die versuchsweise nur für die Jahre 2000 bis 2002 zulässige Individualpauschalierung, die wegen ihrer kasuistischen Konstruktion bisher allerdings noch nicht viele Freunde gefunden hat. (Voraussetzung: Umsätze 1997 bis 1999 maximal je 5 Mill Schilling.)
Freie Methodenwahl
Die steuerliche Pauschalierung muss keine endgültige Absage an die Doppik darstellen; sie kann jedes Jahr frei gewählt (oder ausgesetzt) werden; nur für die Drogisten gibt es diesbezüglich eine Einschränkung. Voraussetzung ist freilich in jedem Fall eine vorsorgliche Abschätzung der individuellen Ausgabensituation des Geschäftsjahres.
Was in manchen Fällen dazu führen kann, dass man von einer Pauschalierung doch eher Abstand nimmt und Papierkrieg (und mögliche Friktionen mit dem Finanzamt) in Kauf nimmt.