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Virus verunsichert Urlauber

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
Die derzeit leeren Touristen-Hotspots wie die  Piazza Navona in Rom sollen sich schon bald wieder füllen. Erste Buchungen für Italien-Reisen trudeln angesichts steigender Durchimpfung ein.
© reuters/Yara Nardi

Was jetzt beim Rücktritt von einer Reise zu beachten ist.


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Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus - sehr zum Leidwesen der Tourismuswirtschaft, vergeht doch immer mehr Menschen die Lust aufs Reisen. Bei den Österreichern erfreut sich im Frühjahr Italien besonderer Beliebtheit. Die Aussicht, sich angesichts der steigenden Zahl an Infizierten in unserem südlichen Nachbarland eventuell anstecken zu können, ist jedoch nicht sehr ermutigend. So mancher überlegt, die Reise zu stornieren. Dabei tun sich eine Menge Fragen auf, insbesondere bezüglich der Stornokosten.

  • Der Flug wurde individuell gebucht. Kann man kostenlos stornieren?

Wenn ein Flughafen oder Zielort nicht angeflogen werden darf, kann der Beförderungsvertrag nicht erfüllt werden. Die Fluglinie muss in dem Fall annullieren. Individualreisende bekommen den Ticketpreis zurück. Falls die Beförderung jedoch möglich ist und die Fluglinie den Transportvertrag erfüllen kann, ist es ratsam, sich mit der Fluglinie in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob man kostenlos zurücktreten oder einen Gutschein zu einem späteren Zeitpunkt bekommen kann, sagt Reinhold Schranz vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich.

  • Und wenn abgelehnt wird?

Dann kann man versuchen, damit zu argumentieren, dass es aufgrund partieller Reisewarnungen oder seriöser Medienberichte unzumutbar ist, in vom Coronavirus betroffene Gebiete zufahren und - analog zur Pauschalreise - mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Streng genommen ist der Aufenthalt vor Ort jedoch nicht Teil des Transportvertrages.

  • Bleibt noch die Stornierung des Hotelzimmers. Wie sollen Urlauber vorgehen, wenn sie absagen wollen?

Es gilt derzeit eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die gesamte Lombardei und die Gemeinde Vò Euganeo in Venetien. In einigen anderen Gemeinden wurden von den italienischen Behörden Ein- beziehungsweise Ausreisesperren verhängt. Wenn somit ein Hotel in einem Ort liegt, in den man derzeit nicht hineinfahren darf, oder wenn das Hotel unter Quarantäne steht, dann schuldet man keine Stornogebühr. Nach italienischem Recht zerfällt der Vertrag, eine getätigte Anzahlung muss man zurückbekommen. Sollte das Hotel erreichbar sein und normal geöffnet haben, kann man versuchen, auf demWege der Kulanz eine Umbuchung oder eine Gutschrift zu vereinbaren. Bei Buchungen über Buchungsplattformen empfiehlt es sich, sowohl mit der Plattform als auch mit dem Hotel Kontakt aufzunehmen und seine Argumente vorzubringen.

  • Die Reise wurde über einen Reiseveranstalter gebucht. Fallen hier bei einer Absage Kosten an?

Bei der Buchung über einen Reiseveranstalter haben Urlauber einen großen Bonus gegenüber Individualreisende, denn es kommt Paragraph 10 Absatz 2 des Pauschalreisegesetzes zur Anwendung. Wenn außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, können Verbraucher kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Dazu zählen auch Gesundheitsrisiken wie eben der Ausbruch einer schweren Krankheit am Urlaubsort.

Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums für den Bestimmungsort würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen. Der Reiseantritt muss zeitnah bevorstehen und nicht erst in mehreren Wochen.

  • Werden Zugtickets nach Italien ersetzt?

Bei den ÖBB können derzeit Zugtickets nach Italien mit Gültigkeit bis inklusive 12. März 2020 kostenlos über den Antrag auf Rückvergütung und Entschädigung storniert werden.