Die Chancen stehen gut, und die Damen und Herren Studiosi können mit Interesse die Entwicklung abwarten. Es geht um die Studienkosten. Nein: nicht um jene Gebühren, die seit heuer ohnehin als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Es geht um jene vielfältigen Ausgaben, die mit einem ordentlichen Uni-Studium zusammenhängen und die in der Vergangenheit (bis heute) keine Steuerabsetzposten sein durften. Das könnte sich demnächst ändern.
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Die Diskussion um die steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten, die bei einem Uni-Studium anfallen, ist uralt und von Judikatur und Finanzamt stets zum "Keine Chance-Thema" erklärt worden. Irgendwann anno 1990 hatte der Verwaltungsgerichtshof - überraschend abweichend von seiner üblichen Linie - die Kosten eines Zweitstudiums zwar steuerlich zugelassen, wenn dieses zweite mit dem schon abgeschlossenen Erststudium "qualifiziert verflochten" war.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde dieses Schlupfloch aber wieder zugemauert und Folgendes festgeschrieben. "Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen". (§ 16 Abs.1 Z 10 EStG).
Problematische Einschränkung
Ordentliche Universitätsstudien sind die Bakkalaureatstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien. Dass bei dieser langen und mühevollen akademischen Laufbahn nach oben für die Studenten auch ordentliche Ausgaben anfallen, ist kein Geheimnis. Bei vielen lassen sich diese nur im Werkstudium finanzieren, also im Rahmen einer parallelen beruflichen Tätigkeit. Dann sind Einkünfte vorhanden, und die Sehnsucht, diese Einkünfte durch Geltendmachung der Studienkosten steuermindernd zu erhöhen, ist verständlich. Die gesetzliche Öffnung, die Studiengebühren (363,36 Euro je Semester) ab 2004 als steuerlich absetzbar zuzulassen, ließ die Frage wie von selbst erwarten: warum erst ab 2004 und warum bloß die Studiengebühren, nicht aber auch alle anderen Kosten des Uni-Studiums?
Drei Studenten, deren diesbezügliche Ausgaben-Anträge (für die Jahre 2000 und 2001) im Instanzenzug von der Finanz abgewiesen worden waren, ließen sich dadurch nicht beirren und erhoben Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Unisono bekämpften sie das steuergesetzliche Absetzverbot für Uni-Ausgaben als Verletzung der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Anwendung der betreffenden Gesetzesstelle als Rechtsverletzung, weil sie eben verfassungswidrig sei.
Die Bedenken scheinen dem Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt zu sein. In einem soeben veröffentlichen Beschluss) will er die einschränkenden Gesetzesworte "Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die ... im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen" auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Der VfGH wörtlich: "Es dürfte nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine "Aus- (oder) Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit" darstellt.
Und weiter: "Ausgehend davon dürfte die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium einerseits und Aufwendungen im Zusammenhang mit sonstigen "Aus- (oder) Fortbildungsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen sein".
VfGH prüft Negativ-Gesetz
Seinen Bedenken folgend hat der VfGH nun ein Gesetzesprüfungsverfahren zu dem abweislichen Gesetzestext eingeleitet. Die Mehrzahl solcher Verfahren führen erfahrungsgemäß zu einer Aufhebung der inkriminierten Gesetzesstelle. Steuerberater haben deshalb für die Studierenden mit eigenen Einkünften einen wichtigen Tipp bereit. Schon in der Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder in der Einkommensteuererklärung) für 2003 sollten alle angefallenen Studienausgaben (einschließlich der Studiengebühren) als Werbungskosten geltend gemacht werden; abweisliche Steuerbescheide des Finanzamts sollten durch Berufung solange "offengehalten" werden, bis das zu erwartende VfGH-Erkenntnis vorliegt. Im Übrigen könnte man sogar versuchen, Studienausgaben noch für die früheren Vorjahre geltend zu machen.
) B 1145/02 u. a. vom
5. 12. 2003