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Vom Reisen und vom Streiten

Von Matthias G. Bernold

Wirtschaft

Eigentlich sollte der Urlaub die schönste Zeit des Jahres sein. Nicht immer allerdings erleben Reisende auch das, was sie erleben wollen: Volle Flieger, brackiges Bier, krabbelnde Kakerlaken verleiden vielen die erhoffte Entspannung. Kleiner Trost: Die Rechtsordnung wird immer Urlauber-freundlicher.


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Entgangene Urlaubsfreude Mit Schaffung des § 31e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) stellte der Gesetzgeber klar, dass es einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude gibt. Strittig ist noch, ob diese mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Bestimmung auch auf vor diesem Termin durchgeführte Reisen Anwendung findet. Aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Bestimmung ist schwer abschätzbar, wie hoch so ein Schadenersatz sein wird.

Luftverkehrs-Übereinkommen von Montreal

Fluggäste auf internationalen Flügen haben künftig mehr Rechte, wenn sie oder ihre beförderten Güter Schaden nehmen. Das ergibt sich aus dem Luftverkehrs-Übereinkommen von Montreal, das am 28. Juni 2004, u.a. für Österreich in Kraft tritt. Das neue Übereinkommen bringt Luftfahrtunternehmen, aber auch Reiseveranstaltern neue Haftungsrisiken. Kommt es zu Unfällen, haften sie unbegrenzt. Bisher galt eine Haftungsgrenze von rund 26.000 Euro pro Fluggast. Bis zu Schäden von 120.000 Euro ist es dabei sogar unerheblich, ob der Schaden verschuldet wurde. Auch können Fluggäste ihre Ansprüche unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen auch an ihrem Wohnsitzgericht geltend machen.

Buchen über das Internet

Die Branche der Reisebüros befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Immer mehr Reisen werden direkt über das Internet gebucht. Rechtsgrundlage ist dabei - neben den Bestimmungen des Zivil-, des Konsumenten- und des Datenschutzrechts - seit 1. Jänner 2002 auch das E-Commerce-Gesetz. Nichtsdestotrotz bestehen bei Online-Reisebuchungen die typischen Risiken wie bei allen Internet-Geschäften. "Man sollte sich auf jeden Fall vergewissern, es mit einem seriösen Anbieter zu tun zu haben", mahnt Manfred Grünanger von der Wirtschaftskammer. "Wenn der Betreiber irgendwo im Ausland sitzt, ist regelmäßig auch der Gerichtsstand im Ausland. Und die Rechtsordnung ist eine andere." Dies erschwere die Rechtsdurchsetzung, warnt Grünanger.

Terror und SARS -

Stornierung einer Reise

Wann kann eine Reise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Terroranschläge, Entführungen, Seuche, Hochwasser, Hurrikans usw.) kostenfrei storniert werden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) versucht, die Kriterien festzulegen: Zählen etwa vereinzelte Terroranschläge zum "allgemeinen Lebensrisiko", fällt die Geschäftsgrundlage weg, wenn "Anschläge gezielt gegen Tourismusziele durchgeführt werden". Echte Reisewarnungen des Außenamtes stellen jedenfalls einen Grund zum kostenlosen Rücktritt dar. "Eine allgemeine Angst genügt nicht", erklärt Reiserechtsexperte Gerhard Saria, es hänge auch davon ab, ob es sich um eine Erholungs- oder Forschungsreise handelt, ob Kinder mit dabei sind u. ä. Durch die neuere Rechtsprechung würden nun erstmals Fallgruppen behandelt, die bisher nur in der Lehre diskutiert wurden. So sei neben dem Rücktritt wegen SARS, also wegen dem Auftreten einer Epidemie, ein Fall beim OGH anhängig, bei dem es um den Rücktritt von einer Reise wegen des Terroranschlags vom 11. September ging.

Überbuchungsverordnung der Europäischen Union

Vorteile für Fluggäste bringt auch eine EU-Verordnung, die im Jänner im EU-Ministerrat beschlossen wurde. Allerdings erst ab 2005: Für Überbuchungen, Totalausfälle und Verspätungen gibt es dann höhere Entschädigungen. Flugpassagiere erhalten auf Langstreckenflügen - je nach Flugkilometer - 250 bis 600 Euro Entschädigung, wenn der Flug überbucht ist. Zudem haben Passagiere, die aufgrund einer Überbuchung auf einem Flughafen sitzen geblieben sind, Anrecht auf eine Mahlzeit und eine Hotel-Übernachtung.

Zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche, wegen fehlerhafter Leistungen, empfiehlt Reiserechtsexperte Saria zunächst einmal, sich ungeachtet allfälliger rechtlicher Vorgaben direkt im Urlaubsort im Hotel zu beschweren. "Wird der Mangel nicht behoben, sollte man eine Liste führen, um die Fehler zu dokumentieren." Wieder daheim sollte versucht werden, sich mit dem Reiseveranstalter gütlich zu einigen. Eine Rechtsschutzversicherung kann freilich in keinen Fall schaden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) rät vom Rechtsweg ab, wenn man nicht Rechtsschutz-versichert ist. n