Weil ein Forstarbeiter keinerlei Warnungen auf seine Arbeiten erkennen ließ, traf ihn trotz Sägegeräusche das alleinige Verschulden an den Verletzungen einer Wanderin.
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Eine Dame wanderte entlang eines Wanderweges durch den Wald, als sie plötzlich und ohne Vorwarnung von einem Baum, der gerade von einem Forstarbeiter gefällt wurde, getroffen und schwer verletzt wurde: Der Forstarbeiter hatte es zuvor unterlassen, eine Warntafel aufzustellen, obwohl der Baum auf den erwähnten Wanderweg fallen sollte.
Er hatte es aber nicht nur unterlassen, eine Warntafel aufzustellen, sondern er hatte auch auf das Setzen eines kurzen Kontrollblickes verzichtet, bevor er begonnen hatte, den Baum mit der Motorsäge zu fällen. Darüber hinaus setzte er keinen Warnruf ab, der auf das Fallen des Baumes hätte hinweisen können.
Gleichzeitig hat die Wanderin nichts falsch gemacht. Sie wanderte entlang des markierten Weges, der, wie erwähnt, nicht gesperrt war und auch auf keine Forstarbeiten hinwies. Zwar hörte sie das Geräusch einer Motorsäge, dachte aber nicht daran, dass es tatsächlich zur Baumfällungen in der nächsten Umgebung des Wanderweges komme.
Der Herkunft des Geräusches hat sie sich, auch aufgrund des schlecht einsehbaren Geländes, nicht versichert.
Die Wanderin klagte den Forstarbeiter und begehrte insbesondere Schmerzengeld. Der Forstarbeiter argumentierte, dass ihn kein grobes Verschulden und die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Entscheidung des Berufungsgerichts an (OGH 29.08.2018, 1 Ob 130/18a). Den Forstarbeiter treffe, entsprechend dem Forstgesetz, ein haftungsbegründendes grobes Verschulden. Die Wanderin könne kein Mitverschulden angelastet werden.
Da der Forstarbeiter keinerlei Warnungen auf die Forstarbeiten erkennen habe lassen, treffe ihn das alleinige Verschulden. Die Sägegeräusche allein mussten die Wanderin nicht zwingend darauf hinweisen, dass ein Baum in der Nähe des Weges gefällt werden würde, da ein solches Geräusch auch bei anderen Holzarbeiten entstehe.