Internationale Bilanzskandale wie Enron, Parmalat oder Worldcom haben das Vertrauen in die Wirtschaft erschüttert. Daher beschloss der Nationalrat das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG), das am 1. Jänner 2006 in Kraft tritt.
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Für Aufsichtsräte nicht-börsennotierter Gesellschaften bringt das neue Gesetz eine (mit-unter drastische) Verringerung der maximal zulässigen Mandate mit sich. Zwar darf eine Person weiterhin höchstens zehn verschiedene Aufsichtsratmandate bekleiden, doch zählt künftig der Vorsitz im Aufsichtsrat (AR) doppelt. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen neben (maximal) fünf Mandaten als AR-Vorsitzender noch fünf weitere (einfache) AR-Mandate übernommen werden. Künftig ist das erlaubte Kontingent bereits mit fünf Vorsitzen ausgeschöpft, sodass ein AR-Mitglied im Extremfall um bis zu fünf (einfache) Mandate weniger ausüben darf.
Für börsennotierte Gesellschaften wurde Regel 54 des Corporate Governance Kodex (CGK) - das sind freiwillige Wohlverhaltensregeln, für deren Durchsetzung der Markt sor-gen soll - in Gesetzesform gegossen. Demnach gilt für Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen eine eigene Höchstzahl von acht AR-Mandaten. Auch hier zählt der Vorsitz doppelt. Da sich die meisten im Wiener Prime-Market notierten Gesellschaften bereits an den CGK halten, dürfte es in diesem Bereich zu keinen dramatischen Änderungen kommen.
Die erwähnten Beschränkungen gelten für nach dem 1. Jänner 2006 bestellte Aufsichtsräte und sollen sicherstellen, dass ihnen für die qualifizierte Ausübung ihres Amtes genügend Zeit zur Verfügung steht. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah noch strengere Höchstzahlen sowie eine unmittelbare Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten für grob fahrläs-sig unrichtig oder gar nicht erteilte Finanzinformationen vor. Beides wurde auf massiven Druck der Wirtschaft wieder fallen gelassen.
Externe Rotation
Um die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern, führte das Finanzmarktaufsichtsgesetz 2001 die "externe" Rotation für alle prüfungspflichtigen Gesellschaften ein. Demnach hätte der Abschlussprüfer (AP) nach sechs Jahren gewechselt werden müssen - und zwar nicht nur die zuständige Person, sondern auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach Protesten der Wirtschaftsprüfer sieht das GesRÄG nunmehr die "interne" Rotation vor, die nicht unbedingt den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangt. Sehr wohl sollen aber die mit der Prüfung befassten physischen Personen - insbesondere der testierende AP - ausgetauscht werden, wenn sie eine Gesellschaft bereits fünfmal geprüft haben. Die Zählung beginnt allerdings neu zu laufen, wenn der AP zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre pausiert hat.
Die interne Rotation gilt nach der neuen Gesetzeslage nur für die Prüfung von großen Gesellschaften (das sind börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften mit mehr als 73 Mio. Euro Bilanzsumme oder mehr als 146 Mio. Euro Umsatz). Für kleinere bzw nicht börsennotierte Unternehmen ist überhaupt keine Rotation mehr vorgesehen.