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Steueroptimierung durch Umgründung und Gruppenbildung. | Außergruppen- verluste abzugsfähig. | Wien. Mit der Gruppenbesteuerung hat der Gesetzgeber Konzernen ein wertvolles Werkzeug zur Steueroptimierung in die Hand gegeben: Alle steuerlichen Ergebnisse der zum Konzern gehörenden Kapitalgesellschaften können zusammengerechnet werden.
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Der nun mögliche Ausgleich von Gewinnen und Verlusten bringt erhebliche Steuervorteile. Die Gruppenbesteuerungsregeln bieten in Hinblick auf den Verlustabzug allerdings noch andere Vorteile.
Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, lassen sich durch die Gruppenbesteuerung erhebliche Steuervorteile erschließen. Als die "Multikulti Import Export GmbH" Vertriebsmärkte in Süd- und Osteuropa erschloss, erwirtschaftete sie hohe Defizite - 6 Millionen Euro machen die Verlustvorträge aus dieser Start-up-Phase aus. Nun ist die GmbH hingegen in guter Position: Sie fährt trotz Wirtschaftskrise Jahresgewinne von 2 Millionen Euro ein. In Sachen Versteuerung trübt allerdings etwas die Freude: Verlustvorträge aus der Vergangenheit sind nur zu maximal 75 Prozent des jeweiligen Jahresgewinns in Form von Sonderausgaben absetzbar. Diese "Verlustbremse" verhindert eine sofortige maximale steuerliche Verwertung der Verluste aus der Expansionszeit.
Die Umgründung
Die Multikulti muss mindestens 25 Prozent von 2 Millionen Euro versteuern: Für diesen Betrag von 500.000 Euro fällt die 25-prozentige Körperschaftsteuer an - was eine Steuerlast von 125.000 Euro ergibt. Unfreiwillig wurde die Multikulti solchermaßen für den Fiskus zur Kreditgeberin. Das finden die Geschäftsführer und Gesellschafter gar nicht lustig.
Zunächst gilt es, eine Umgründung vorzunehmen, danach eine Unternehmensgruppe zu bilden. Konkret: Die "verlustvortragsbesitzende" Kapitalgesellschaft Multikulti gründet eine Tochtergesellschaft namens "Ostmulti GmbH", in die der Verlustbetrieb mittels Umgründung eingebracht wird. Die Multikulti hingegen mutiert zur leeren Muttergesellschaft und kann nun Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Rechnungswesen oder Geschäftsführung übernehmen.
Eines ist zu beachten: Der verlustverursachende Betrieb muss im Augenblick der Einbringung noch existent sein. Sonst tritt der steuerliche Worst Case ein, und die Verlustvorträge gehen zur Gänze verloren.
Außerdem müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Einbringungsstichtag mit jenen zum Zeitpunkt der Verlustentstehung vergleichbar sein.
Im zweiten Schritt bilden Mutter- und Tochtergesellschaft eine Unternehmensgruppe. Die Verlustvorträge bei den Tochtergesellschaften (Gruppenmitgliedern) gelten dann als sogenannte "Außergruppenverluste". Darunter versteht der Gesetzgeber Verluste aus jener Ära, die der Entstehung der Unternehmensgruppe vorausging. Sie sind zu 100 Prozent abzugsfähig, weil nach den Körperschaftsteuerrichtlinien des Finanzministeriums (KStR 2001, Rz 416, www.bmf.gv.at/findok) für Vorgruppen- oder Außergruppenverluste die 75-prozentige Verlustbremse nicht gilt. Die Ostmulti kann ihre Verlustvorträge nun sofort und ungehindert geltend machen und muss dem Fiskus künftig keinen zinsenlosen Kredit mehr gewähren.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.