Verpflichtende | Dächerräumung. | Nicht auf die | Feuerwehr verlassen. | Wien. In den vergangenen Tagen war witterungsbedingt mehrfach von Schäden durch Dachlawinen die Rede. So offensichtlich auch die Gefahr ist, die von den Schnee- und Eismassen auf den Dächern ausgeht, so diffizil könnte die Frage nach der Haftung "im Falle des Falles" bleiben. Einleuchtend erscheint, dass für Sach- und Personenschäden, die durch herabstürzende Schnee- und Eismassen ("Dachlawinen") verursacht werden, jener haftet, von dem die Gefahr "ausgeht"; in der Regel also der Hauseigentümer.
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#Pflicht zur Räumung
Der "Halter" eines Gebäudes haftet grundsätzlich dann, wenn durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes ein Schaden passiert und der Besitzer nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Da berechtigterweise darüber diskutiert werden kann, ob Dachlawinen als "Teile von Gebäuden" anzusehen sind, stützt sich die Haftung des Hauseigentümers für Schäden aufgrund herabfallender Schneemassen laut OGH auf die allgemeinen Grundsätze einer "Verkehrssicherungspflicht". Demnach muss sich ein Hauseigentümer kümmern, dass die Gefahrenquellen bestmöglich in Zaum gehalten werden. So ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Hauseigentümer bei Auftreten von Tauwetter wegen der Gefahr des Abgehens von Schneemassen vor der gassenseitigen Front des Gebäudes zuerst eine ausreichende Anzahl von Warnstangen aufzustellen und in weiterer Folge für die rasche Räumung des Daches Sorge zu tragen hat. In extremen Wettersituationen - beispielsweise meterhoher Schnee auf den Dächern - ist durchaus strittig, welche Handlungs-pflichten dem betroffenen Hauseigentümer zumutbar sind. Es würde aber sicher zu wenig sein, sich auf den Einsatz von Katastrophenhilfe (Feuerwehr, Bundesheer) zu verlassen.
Aber nicht nur die Hauseigentümer sind gefordert, sich bei solch einer Wettersituation Gedanken zu machen. Auch Passanten und Autofahrer, die ihr Auto oft auch einmal tagelang an einem Parkplatz stehen lassen, sind gut beraten, ihre Aufmerksamkeit auch auf potentielle Gefahren "von oben" zu richten. Es kann durchaus vorkommen, dass jemandem der Vorwurf gemacht wird, er hätte den bevorstehenden Abgang der unter Umständen bereits überhängenden Schneemassen erkennen müssen und somit den sodann eingetretenen Schaden vermeiden können. Ein solcher Umstand würde bei der Frage der Haftung als Mitverschulden gewertet werden.
Dritte haften lassen
Der Gesetzgeber hat allerdings eine Variante gefunden, dem Hauseigentümer eine Haftungsbeschränkung anzubieten. So kann dieser seine Verpflichtung, das Dach von Schneewechten und Eisbildungen zu befreien, an Räumdienste übertragen, die dann haftungsmäßig an die Stelle des Eigentümers treten. Trotzdem entlastet die Beauftragung eines professionellen Schneeräumers nicht zur Gänze, da dieser auch überwacht und Weisungen unterworfen werden muss. Genauso wenig kann sich ein Hauseigentümer mit der Beauftragung eines Gewerbebetriebes von seiner Schuld befreien, wenn erkennbar ist, dass das bestellte Unternehmen die notwendige Sorgfalt nicht einhält. Ein "Billigangebot" eines der Aufgabe nicht gewachsenen Räumdienstes kann daher ein Schuss nach hinten sein. Franz Pechmann ist Rechtsanwalt in Wien.