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Vorsicht bei Einbindung fremder Inhalte in soziale Netzwerke

Von Elke Maria Sagmeister

Wirtschaft
Elke Maria Sagmeister ist Rechtsanwältin bei PHH.

Wer Inhalte Dritter wie YouTube-Videos verwendet, sollte sich vorher über mögliche Verstöße gegen Immaterialgüterrechte informieren.


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Wer fremde Inhalte in sozialen Netzwerken verwendet, sollte aufpassen: Aufgrund der vielen technischen Möglichkeiten, Inhalte für jedermann zugänglich zu machen, ist es schwer, den Überblick zu bewahren, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen Immaterialgüterrechte vorliegt. Nachstehende Entscheidungen sollen als Anhaltspunkt, ob Verstöße gegen Immaterialgüterrechte vorliegen, dienen.

Zugegeben - Nutzungsbedingungen sind alles andere als klar und verständlich formuliert. Zuletzt hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Nutzungsbedingungen von YouTube im Zusammenhang mit der konsenslosen Verwendung eines auf YouTube (rechtmäßig) hochgeladenen Videos durch eine Medieninhaberin einer Tageszeitung zu beurteilen. Fazit: YouTube-Nutzer erteilen durch das Hochladen bzw. Posten von Werken allen Nutzern eine nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung, das Werk im Rahmen des Streamings zu privaten Zwecken zu nutzen. Für jede weitergehende Nutzungshandlung ist die Zustimmung von YouTube und/oder dem Rechteinhaber einzuholen.

Auch die Einbindung von Musikvideos in die eigene Website ist bei Social-Media-Nutzern sehr beliebt. Dies kann unter anderem durch Framing erfolgen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt klargestellt, dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt, weil es sich dabei um keine öffentliche Wiedergabe handelt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Damit ist das Einbinden von fremden Videos im Rahmen der Frame-Technik zulässig, sofern die vom EuGH formulierten Voraussetzungen vorliegen. Unabhängig davon kann die Einbindung fremder Inhalte jedoch etwa Ansprüche nach dem UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nach sich ziehen.

Auch die Verwendung von Share-Buttons ist noch nicht ausdiskutiert. Grundsätzlich dient die Verwendung von Share-Buttons den Nutzern von sozialen Netzwerken dazu, sich miteinander auszutauschen und die Bindung zwischen Personen zu erhöhen. Das Landgericht Frankfurt hatte zu klären, ob ein Redakteur von einem im Facebook zum Sharing zur Verfügung gestellten Artikel Facebook-Nutzern erlaube, den geteilten Beitrag vollständig in ihr Facebook-Profil zu kopieren. Dies wurde verneint; eine Entscheidung zum Teilen von Bildern blieb jedoch aus. Es ist anzunehmen, dass Bilder nur geteilt werden dürfen, wenn sie der Rechteinhaber selbst teilt bzw. wenn sie mit Lizenzen versehen wurden, die zum Sharing in sozialen Netzwerken erlauben.

Generell ist die Entscheidungsfreudigkeit des EuGH zum Internetrecht zu begrüßen, zumal eine teilweise Entpönalisierung der Nutzer erfolgt. Bedenkenlos sollte jedoch niemand Framing, Streaming sowie das Teilen von Informationen in Anspruch nehmen, weil dadurch unter anderem auch Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte Dritter beeinträchtigt werden können.

Ein Websitebetreiber kann aus der als vage bekannten EuGH-Entscheidungsmanier also keinen Freibrief, sondern lediglich Anhaltpunkte für konformes Verhalten ableiten.