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Was günstig wirkt, kann einem teuer zu stehen kommen. Bei Abverkäufen wegen Konkurses ist daher Vosicht geboten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die rechtlichen Bestimmungen kurz zusammengefasst.
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1. Rücktritt von Bestellungen:
Wenn man vor Konkurseröffnung Waren - im Fernabsatz - bestellt und noch nicht geliefert bekommen hat, dann kann man zuwarten, ob der Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom Vertrag zurücktreten.
Wenn - beim Zuwarten - die Lieferung - sofern nichts anderes vereinbart wurde - nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung ausgeliefert wird, kann der Kunde ebenfalls von seiner Bestellung zurücktreten.
Man kann aber auch gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz - ohne Begründung - gleich seinen Rücktritt von der Bestellung bzw. vom Vertrag erklären. Dieser Rücktritt ist auch bis 7 Werktage nach Lieferung der Ware noch möglich.
Der VKI rät zu Briefen mit Rückschein. Die Kopie der Schreiben sollte man aufheben.
2. Konkursforderungen und Masseforderungen:
Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Masseforderungen werden privilegiert befriedigt - man hat also höhere Chancen sein Geld zu bekommen.
Hat ein Kunde aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aus einem Geschäft, das vor Konkurseröffnung durch Lieferung erfüllt wurde, Geldforderungen gegen Quelle, dann sind das Konkursforderungen. Diese sind im Konkurs anzumelden. Es bleibt die Frage, in welchem Ausmaß man die Forderung erfüllt bekommt; im schlimmsten Fall bekommt man nichts.
Hat ein Kunde dagegen solche Ansprüche aus einem Geschäft, das erst nach Konkurseröffnung durch Lieferung abgeschlossen wurde, dann sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Man muss diese ebenfalls im Konkurs anmelden, hat aber eine bessere Aussicht die Forderung auch erfüllt zu bekommen.
3. Gewährleistung
Wird das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst - etwa für einen Ausverkauf - fortbetrieben, dann muss man bei weiteren Bestellungen bedenken, dass man bei mangelhafter Ware seine Gewährleistungs- und allenfalls Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt durchsetzen kann.
Stellt man die Mängel bei Übergabe fest, dann sollte man sofort (mit Rückschein/Kopie aufheben) diese Mängel rügen und den Kaufpreis zurückbehalten. Stellt man einen Mangel erst später fest, dann kann man - wenn der Masseverwalter einen Austausch verweigert - nur Wandlung erklären und muss seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises im Konkurs als Masseforderung anmelden.
Es kann aber auch sein, dass man einen Mangel erst feststellt, wenn der Konkurs abgewickelt ist. Dann kann man um seine Gewährleistungsansprüche überhaupt umfallen. Gerade bei teuren Geräten oder Möbeln sollte man dies bedenken, bevor man Entscheidungen trifft.
Vertragliche Garantien von Dritt-Herstellern bleiben aufrecht. Rechte daraus kann man gegen diese weiter geltend machen.
4. Datenschutz
Kunden fragen, was mit den Kundendaten nach dem Konkurs passiert. Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf verwerten zu können.
Will man dem vorbeugen, dann rät der VKI dazu, diese Zustimmung schriftlich (mit Rückschein/Kopie aufheben) zu widerrufen.