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"Ausbildungskosten als Steuerabsetzposten rückwirkend ab 2003!" stand letztens auf dieser Wirtschaftsseite zu lesen. Das Abgabenänderungsgesetz von 2004 hat Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Uni-Studium generell schon für 2003 als absetzbar zugelassen.
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Damit werden seither sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich akzeptiert. Unverändert sind die Voraussetzungen: Es müssen steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, und das Studium muss einer Perfektionierung in einer bereits ausgeübten Tätigkeit oder einer Totalumschulung in Richtung eines neuen Berufsfeldes dienen. Was in beiden Fällen praktisch nur bei Werkstudenten in Frage kommt.
In vielen Fällen sind die Steuerverfahren für 2003 allerdings bereits rechtskräftig abgeschlossen, und es erhebt sich die Frage, wie man trotz Vorliegens eines Steuerbescheides (aus der Arbeitnehmerveranlagung oder aus einem normalen Einkommensteuerverfahren) überhaupt an die rückwirkende Steuerwohltat herankommt.
Die Finanzverwaltung hat dazu auf drei Möglichkeiten hingewiesen.
1.Wenn ein Steuerbescheid für 2003 noch nicht vorliegt oder noch nicht rechtskräftig ist, kann man mit einer Ergänzung der Steuererklärung oder durch Berufung zu seinem Recht kommen.
2.Wenn ein rechtskräftiger Steuerbescheid 2003 bereits vorliegt, kann man einen Aufhebungsantrag stellen und die bezüglichen Ausgaben nachmelden. Dieser Aufhebungsantrag ist allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des ursprünglichen Steuerbescheides möglich.
3.Wenn die Frist für einen Aufhebungsantrag bereits verflossen ist, besteht die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Steuerverfahrens für 2003 zu beantragen. Für diesen Antrag steht eine First innerhalb der sogenannten Bemessungsverjährung (fünf Jahre) zur Verfügung.