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Wann gibt es Toleranz für Steuerpflichtige?

Von Erich Wolf

Wirtschaft
Snowboard-Lehrer lässt der heimische Fiskus nicht mehr zur Gänze mit den Kosten für ihre Wintersport-Ausrüstung in der Luft hängen. Foto: bilderbox

Kein Einzelgesprächsnachweis bei Telefonkosten. | Neu: Geld zurück für Snowboard und Laptop. | Wien. Wer kennt die leidigen Diskussionen mit der Finanz aus eigener Erfahrung nicht? Die Finanzämter in der I. Instanz - und erst recht die Damen und die Herren von der Betriebsprüfung - sind in der Regel sehr streng, wenn es um Steuerabsetzbeträge von Arbeitsmitteln geht, die auch privat genutzt werden können.


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Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zeigen manchmal mehr Verständnis für die Steuerpflichtigen. Sowohl Angestellte als auch Unternehmen können daher Rechtsmittel ergreifen, um zu ihrem Recht zu gelangen.

Werbungskostenabzug für Laptops

Ein Hauptschullehrer hat ein Notebook zusätzlich zu seinem PC angeschafft. Das Finanzamt wollte die Kosten für das Zweitgerät nicht anerkennen. Für den UFS war es aber glaubwürdig, dass der Angestellte nicht nur ein PC-Standgerät zu Hause beruflich nutzt, sondern das Notebook auch für mobile Einsatzprojekte erforderlich ist.

Die mobile Einsetzbarkeit des Notebooks sei hier entscheidend, der Zweck des Kaufes steht im Vordergrund. Im Umkehrschluss führt daher der Erwerb eines zweiten Standgerätes nicht zum gewünschten Steuerabzug.

Weiters wurden auch Telefonkosten anerkannt, und zwar 40 Prozent der Festnetzkosten und 60 Prozent der Aufwendungen für die Handytelefonate. Der Hauptschullehrer konnte allerdings keinen Einzelgesprächsnachweis erbringen.

Die unabhängigen Richter begründeten, dass der absolute Betrag der Telefonkosten nicht unüblich erscheint und der Dienstnehmer die Umstände für sein berufliches Anteil darlegen konnte.

Einem Urteil des VwGH lag eine Beschwerde einer AHS-Lehrerin zu Grunde. Sie war von ihrer Schuldirektion gedrängt worden, eine Ausbildung als Snowboardlehrerin zu absolvieren, damit sie in den Wintersportwochen der Schule als solche eingesetzt werden kann. Die Lehrerin kam dieser Bitte nach und erwarb eine Snowboardausrüstung mit Board, Bindung und Schuhen.

60 Prozent der Ausrüstung erstattet

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Aufwendungen zwar nicht zur Gänze, aber zu 60 Prozent an. Bei Gegenständen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer richtet sich die Aufteilung in abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwand nicht nach einer kurzfristigen Nutzung im Anschaffungsjahr, sondern nach der voraussichtlichen beruflichen Nutzungsquote während der gesamten Nutzungsdauer.

Für Experten ist es äußerst bemerkenswert, dass der Verwaltungsgerichtshof von seinem bisherigen Aufteilungsverbot für sowohl privat als auch beruflich benützte Gegenstände abgegangen ist.

Bislang galt das Aufteilungsverbot nur für gemischt genutzte Autos nicht, für die Absetzbarkeit musste allerdings regelmäßig ein Fahrtenbuch geführt werden.

Nur wenn der Anschein einer privaten Verwendung nicht durch den Nachweis einer beruflichen Nutzung widerlegt wird, greift das Abzugsverbot.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.